Ruhende Tauglichkeit(JAR-FCL 3.040 d)
Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen ( alle Klassen),
die
• unter einer Erkrankheit leiden, die eine Tätigkeit als Flugzeugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
• unter einer erheblichen Verletzung leiden, die eine
Tätigkeit als Flugzeugbesatzungsmitglied nicht
zulässt, oder
• schwanger sind (siehe Ausführungen nebenan)
haben ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen über die
Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer
Erkrankung über die Überschreitung der 21 Tage
unverzüglich zu informieren.
Vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ruht das Tauglichkeitszeugnis, so dass die Inhaber ihre Rechte nicht ausüben können.
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Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung wird sich der Pilot an seinen Fliegerarzt wenden, der dann entweder die Tauglichkeit sofort wieder ausspricht oder weitere Schritte veranlaßt.
Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses vorbehaltlich von festgelegten Auflagen und längstens für einen Zeitraum gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL 3.195(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 und von JAR-FCL 3.315(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 aufgehoben werden.
Bei Klasse 1 muss "OML" eingetragen werden.
Das Tauglichkeitszeugnis ruht nicht mehr, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und als tauglich beurteilt wurde. Wurde nach Beendigung der Schwangerschaft die Inhaberin als tauglich beurteilt, kann die schwangerschaftsbedingte Auflage „OML“ im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 aufgehoben werden.
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