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Die Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an Flugbesatzungen undJAR-FCL 3 deutsch neue Version werden zum 1 Juli 2007 eingeführt .
Siehe hier die Verordnung .
Ab Seite 10 sind die flugmedizinischen Änderungen zu finden.
Diese Vorschriften enthalten Änderungen zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und
zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), die im wesentlichen
im Zusammenhang mit den Regelungen JAR-FCL 1 bis 4 deutsch stehen.
Ebenso wurden die JAR-FCL 3 Vorschriften überarbeitet und zum Teil wesentlich zum Gunsten der Piloten verändert. JAR-FCL3
Folgende gravierende Änderungen sind
für das Fliegerarztwesen durchgeführt worden. Die fachliche medizinische
Kompetenz und Verantwortung bei der Beurteilung der Flugtauglichkeit
auf der Grundlage von JAR-FCL 3 deutsch liegt ausschließlich
bei den anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (Fliegerärzte,
Flugmedizinischen Zentren).
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Überprüfung
der flugmedizinischen Tauglichkeit
Hat ein flugmedizinisches Zentrum oder ein anerkannter flugmedizinischer
Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung, auch
bei nicht abgeschlossener Untersuchung, Auffälligkeiten bei
dem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer
Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit nach den Bestimmungen
über Anforderungen an die Tauglichkeit begründen, kann der
Bewerber eine Überprüfung dieser Auffälligkeiten
zur Feststellung der Tauglichkeit mit Auflagen oder Einschränkungen
oder der Untauglichkeit bei dem flugmedizinischen Zentrum oder dem
flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 beantragen.
Das die Überprüfung durchführende flugmedizinische
Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige kann Fachärzte
oder andere flugmedizinische Sachverständige hinzuziehen und
die für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen
Befunde an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung
ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der
Nichttauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und in Kopie
der für die Lizenz zuständigen Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt
übermittelt.
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