Die Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen undJAR-FCL 3 deutsch neue Version werden zum 1 Juli 2007 eingeführt .
Siehe hier die Verordnung .

Ab Seite 10 sind die flugmedizinischen Änderungen zu finden.
Diese Vorschriften enthalten Änderungen zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), die im wesentlichen im Zusammenhang mit den Regelungen JAR-FCL 1 bis 4 deutsch stehen. Ebenso wurden die JAR-FCL 3 Vorschriften überarbeitet und zum Teil wesentlich zum Gunsten der Piloten verändert. JAR-FCL3

Folgende gravierende Änderungen sind für das Fliegerarztwesen durchgeführt worden. Die fachliche medizinische Kompetenz und Verantwortung bei der Beurteilung der Flugtauglichkeit auf der Grundlage von JAR-FCL 3 deutsch liegt ausschließlich bei den anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (Fliegerärzte, Flugmedizinischen Zentren).

 

Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit
Hat ein flugmedizinisches Zentrum oder ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersuchung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit nach den Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit begründen, kann der Bewerber eine Überprüfung dieser Auffälligkeiten zur Feststellung der Tauglichkeit mit Auflagen oder Einschränkungen oder der Untauglichkeit bei dem flugmedizinischen Zentrum oder dem flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 beantragen.
Das die Überprüfung durchführende flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige kann Fachärzte oder andere flugmedizinische Sachverständige hinzuziehen und die für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen Befunde an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Nichttauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und in Kopie der für die Lizenz zuständigen Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt übermittelt.

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