Eingeschränkte Tauglichkeit bei Medical Klasse 1
(JAR-FCL 3.040 c):
Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben in folgenden Fällen unverzüglich die Weisung eines AMC`s oder AME`s einzuholen. Im Normalfall wird sich der Pilot an seinen Fliegerarzt wenden, der dann entweder die Tauglichkeit sofort wieder ausspricht oder weitere Schritte veranlaßt.

    • Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden

    • Chirurgisch. oder sonstiger invasiver Eingriff (siehe unten)

    • Regelmäßiger Einnahme von Medikamenten

    • DieNotwendigkeit, ständig eine Brille zu tragen

Da über die Deutung des "invasiver Eingriff" große Unklarheit bestand, hat das Luftfahrtbundesamt im Juli 2005 den Begriff "invasive Maßnahmen" definiert:
Als "invasive Maßnahmen" sind alle ärztlichen Handlungen zur Diagnostik oder Therapie von Erkrankungen anzusehen, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen verletzen und den Führer eines Luftfahrzeuges oder Mitglied einer Besatzung in der Wahrnehmung seiner Aufgabe behindern.

Maßnahmen, die in der Regel nicht unter diese Definition fallen, sind Blutentnahmen, Blutspenden, Akupunktur, Impfungen mit inaktivierten oder Passivimpfstoffen, Allergietestungen an der Haut und Zahnextraktionen.
Durch diese Definition ist zumindest der paradoxe Zustand beseitigt worden, dass z.B. durch eine Blutentnahme bei der flugmedizinischen Untersuchung die Tauglichkeit des Bewerbers eingeschränkt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Des weiteren machen folgende Eingriffe kurzfristig untauglich
Dies gilt für alle Klassen
:(JAR-FCL 3.115 b/c):

Alle Maßnahmen, die eine Allgemein- oder Spinalanästhesie erfordern, machen für mindestens 48 Stunden untauglich.
Alle Eingriffe, die mit einem lokalem/regionalem Betäubungsverfahren (Zahnarzt!) verbunden sind, machen für mindestens 12 Stunden untauglich.

In den beiden letzten Fällen ist nicht extra erwähnt, dass ein Fliegerarzt zugezogen werden muß.
Für Berufspiloten kommt aber JAR-FCL 3.040 c zum Tragen, daß bei chirurgischen oder sonstigen invasiven Eingriffen die Weisung eines Fliegerarztes eingeholt werden muss.



Generell gilt für alle Piloten JAR-FCL 3.040 (b)

Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen
sich weder einer Arzneimitteltherapie noch einer anderartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimitteltherapie oder die Behandlung sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtig.
Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen.