(JAR-FCL 3.040 b)
Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen keine verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimittel oder Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachververständigen einzuholen.

 

Es ist also nur in Zweifelsfällen der Rat eines Fliegerarztes einzuholen. Anders ist es bei regelmäßiger Einnahme von Medikamenten. Dies führt zur eingeschränkten Tauglichkeit für Inhaber von Medicals Klasse 1.
Siehe unter "eingeschränkte Tauglichkeit".
In diesem Fall muss der Rat eines Fliegerarztes eingeholt werden.

 

(1.DV LuftVZO Anlage 14) Hier sind die verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente einzeln aufgeführt. Des weiteren findet man hier eine Abhandlung über Alkoholgenuß und Fliegen.

(Anhang 1 -Herz-Kreislaufsystem) Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck sind in der Anlage 1 zu den Abschnitten B und C unter Absatz 4 aufgeführt.