(JAR-FCL 3.040 b)
Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen keine verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimittel oder Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachververständigen einzuholen.
Es ist also nur in Zweifelsfällen der Rat
eines Fliegerarztes einzuholen. Anders ist es bei regelmäßiger
Einnahme von Medikamenten. Dies führt zur eingeschränkten
Tauglichkeit für Inhaber von Medicals Klasse 1.
Siehe unter "eingeschränkte Tauglichkeit".
In diesem Fall muss der
Rat eines Fliegerarztes eingeholt werden.
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(1.DV LuftVZO Anlage 14) Hier sind die verschreibungspflichtige und
nicht verschreibungspflichtige Medikamente einzeln aufgeführt.
Des weiteren findet man hier eine Abhandlung über Alkoholgenuß
und Fliegen.
(Anhang 1 -Herz-Kreislaufsystem) Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck
sind in der Anlage 1 zu den Abschnitten B und C unter Absatz 4 aufgeführt.
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