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Für Lizenzen der Tauglichkeitsklasse
2 nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal, also Privatflugzeugführer-PPL
N, Segelflugführer, Lufzsportgeräteführer und Freiballonführer,
die nicht JAR-FCL deutsch unterliegen, war bei der Neufassung der Vorschriften auch ein nationales Medical geplant mit vereinfachten medizinischen Ansprüchen.
Diese Absicht wurde wieder aufgegeben und im Gegensatz dazu wurden, wie schon mehrmals angesprochen erleichterte medizinsche Bedingungen für alle Privatpiloten geschaffen.
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Medicalvorlage
Ein Tauglichkeitszeugnis der Tauglichkeitsklasse 2 für Segelflugschüler muss nun erst vor dem ersten Alleinflug, vorgelegt werden.
Die neue Regelung stellt eine Abkehr von der bisherigen Regelung dar, dass ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 vor Beginn der Ausbildung vorzulegen ist.
Mit dieser Regelung wird für überwiegend jugendliche Segelfluginteressenten die Möglichkeit geschaffen, an so genannten "Schnupperkursen" (Dauer von zehn bis 14 Tagen) teilzunehmen, ohne dass dafür ein kostenintensives Tauglichkeitszeugnis vorzulegen ist. |