Eingeschränkte Tauglichkeit (MED. A. 020)

Inhaber einer Lizenz dürfen die Rechte ihrer Lizenz oder Erlaubnis nicht ausüben, wenn sie:

• von der Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit    Kenntnis haben,

• ein Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der    sicheren Ausübung der Rechte beeinträchtigen kann,

• sich einer medizinischen Behandlung oder einem chirurgischen    Eingriff unterziehen, der die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.

Inhaber einer Lizenz dürfen die Rechte ihrer Lizenz oder Erlaubnis nicht ausüben, wenn sie in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind; vielmehr haben sie unverzüglich flugmedizinischen Rat einzuholen, insbesondere bei :
• Krankenhauseinweisung,

• chirurgischem oder sonstigem invasiven Verfahren,

•  regelmäßiger Einnahme von Medikamenten (verordnet und    rezeptfrei),

• erheblicher Erkrankung oder Verletzung (die die Tätigkeit als    Flugbesatzungsmitglied nicht zuläßt ),

• Notwendigkeit der Benutzung einer Sehhilfe,

• Schwangerschaft

 

Im Falle einer eingeschränkten Tauglichkeit gilt Folgendes:

Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren.

Wenn der Lizenzinhaber auf Grund einer Erkrankung 21 Tage nicht fliegen kann oder könnte, ruht seine Tauglichkeit.. Der flugmedizinische Sachverständige muss die Tauglichkeit des Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob dieser imstande ist, seine Rechte weiter auszuüben.
AMC 1 MED.A.020 (c)

Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiter auszuüben;