Änderung
luftrechtlicher Vorschriften
Der
entgültige Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung
luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
wurde zur Stellungnahme am 20.09.2005 an involvierte Stellen
versandt, die sich bis Ende Oktober äußern können..
Dieser Entwurf enthält Änderungen zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO) und zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV),
die im wesentlichen im Zusammenhang mit den Regelungen JAR-FCL
1 bis 4 deutsch stehen
1. Änderung des flugmedizinischen Systems
Die fachliche medizinische Kompetenz und Verantwortung bei der
Beurteilung der Flugtauglichkeit auf der Grundlage von JAR-FCL
3 deutsch soll ausschließlich bei den anerkannten
flugmedizinischen Sachverständigen (Fliegerärzte,
Flugmedizinischen Zentren) liegen
Überprüfung
der flugmedizinischen Tauglichkeit
Hat ein flugmedizinisches Zentrum oder ein anerkannter flugmedizinischer
Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung,
auch bei nicht abgeschlossener Untersuchung, Auffälligkeiten
bei dem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder dem Inhaber
einer Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit nach
den Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit
(JAR-FCL 3 deutsch oder § 24b Abs. 5 = nationales
Medical) begründen, kann der Bewerber eine Überprüfung
dieser Auffälligkeiten zur Feststellung der Tauglichkeit
mit Auflagen oder Einschränkungen oder der Untauglichkeit
bei dem flugmedizinischen Zentrum oder dem flugmedizinischen
Sachverständigen beantragen.
Das
die Überprüfung durchführende flugmedizinische
Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige kann
Fachärzte oder andere flugmedizinische Sachverständige
hinzuziehen und die für eine Überprüfung erforderlichen
medizinischen Befunde an diese übermitteln. Das nach
abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis
oder die Bestätigung der Nichttauglichkeit wird dem Bewerber
übergeben und in Kopie der für die Lizenz zuständigen
Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt übermittelt.
der
flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische
Zentrum übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder,
auch nicht abgeschlossenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundesamt
festgelegten Form den Familiennamen, den Geburtsnamen, sonstige
frühere Namen, Vornamen, Geschlecht, Anschrift, das Tauglichkeitszeugnis
der ausgestellten Klasse oder eine Mitteilung der Nichttauglichkeit
oder eingeschränkten Tauglichkeit, die Bezeichnung der
Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden hat, sowie
das Datum dieser Entscheidung. Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt
die Daten auf Anforderung an die zuständigen Stellen der
Länder, wenn diese für die Aufsicht über die
Sachverständigen zuständig sind.
die
gegenüber dem bisherigen System erweiterte Aufsichtsfunktion
über das Fliegerarztwesen liegt bei den zuständigen
Stellen (Luftfahrt-Bundesamt bzw. zuständige Stellen
der Bundesländer)
2. Neues nationales Medical
Für Lizenzen der Tauglichkeitsklasse 2 nach der Verordnung
über Luftfahrtpersonal,
§ 1 =Privatflugzeugführer § 36 = Segelflugführer
§ 42 = Lufzsportgeräteführer §
46 Abs. 1 = Freiballonführer,
die nicht JAR-FCL deutsch unterliegen, werden in Abweichung
von JAR-FCL 3 deutsch einige (nur national gültige) Erleichterungen
eingeführt:
Die
Verpflichtung zur Einholung einer Weisung nach JAR-FCL 3.040 (c) (eingeschränkte
Tauglichkeit)
Krankenhausaufenthalt
von mehr als 12 Stunden
Chirurgischer oder sonstiger invasiver Eingriff
Regelmäßiger Einnahme von Medikamenten auch rezeptfrei
die Notwendigkeit, ständig eine Brille zu tragen
und die Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Stelle
nach JAR-FCL 3.040 (d) (ruhende Tauglichkeit)
Krankheit, die eine Tätigkeit als Pilot für mindestens
21 Tage nicht zuläßt
erheblichen körperliche Verletzung, die eine Tätigkeit
als Pilot nicht zuläßt
Schwangerschaft
wird ersetzt
durch die Empfehlung, eigenverantwortlich die Beurteilung eines
flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen
einzuholen und die zuständige Stelle zu unterrichten.
An Stelle von JAR-FCL3.340 (b) (Refraktionsfehler) tritt
folgende Regelung
Grenzwerte für die Ausprägung von Refraktionsfehlern
sind nicht festgelegt. Refraktionsfehler über ±
8 Dioptrien müssen durch Kontaktlinsen korrigiert werden.
Der beidäugige Nahvisus muss mit oder ohne Korrektur
mindestens 0,7 betragen.
Die
folgenden Regelungen entfallen
JAR-FCL 3.340 (c) Forderung von Stereosehen,
JAR-FCL 3.340 (e) Untauglichkeit bei eingeschränktem
Gesichtsfeld
JAR-FCL 3.340 (g) Zeitliche Untauglichkeit bei Augenoperationen
an der Hornhaut zur Visuskorektur und bei grauem Star.
An
Stelle von JAR-FCL 3.345 (Farbsehen) tritt folgende Regelung
(a) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung
verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die bei der
Untersuchung an den pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara
Fehler machen, können als farbensicher eingestuft werden,
wenn sie in einem Signaltest die am Boden und in der Luft
verwendeten Farben der Luftfahrt (weiß, grün, rot)
richtig erkennen.
(b) Einem Bewerber, der als nicht farbensicher beurteilt wurde,
kann das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische
Sachverständige die Auflage "Gültig nur für
Flüge nach Sichtflugregeln und bei Tag" in das Tauglichkeitszeugnis
eintragen."
3.
Medicalvorlage
Ein Tauglichkeitszeugnis der Tauglichkeitsklasse 2 für
das Luftfahrtpersonal nach § 24a Abs. 3.
(Privatflugzeugführer, Privathubhubschrauberführer,
Segelflugzeugführer, Freiballonführer)
muss vor dem ersten Alleinflug, jedoch spätestens vier
Wochen nach Beginn der Ausbildung vorgelegt werden.
Der neue Wortlaut stellt eine Abkehr von der bisherigen Regelung
dar, dass ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 in gleicher Weise
wie ein solches der Klasse 1 vor Beginn der Ausbildung vorzulegen
ist.
Um den nicht-berufsmäßigen Luftfahrzeugführern
(Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer,
Freiballonführer nach § 46 Absatz 1 LuftPersV, Führer
von motorgetriebenen Luftsportgeräten) mehr Flexibilität
zu ermöglichen, soll der Zeitraum bis zur Vorlage eines
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 bis auf maximal vier
Wochen nach Beginn der Ausbildung erweitert werden. Mit dieser
Regelung wird gleichzeitig für überwiegend jugendliche
Segelfluginteressenten die Möglichkeit geschaffen, an so
genannten "Schnupperkursen" (Dauer von zehn bis 14
Tagen) teilzunehmen, ohne dass dafür ein kostenintensives
Tauglichkeitszeugnis vorzulegen ist.
Änderung
im Gutachterwesen !!!
Das LBA hat
am 01.02.2005 eine Bekanntgabe zum Gutachterwesen an die Länderbehörden
herausgegeben.
Die gutachterliche Überprüfung von Piloten, denen wegen
gesundheitlicher Mängel nicht ohne weiteres ein Tauglichkeitszeugnis
zuerkannt werden kann, kann künftig von jedem Klasse 1 -Sachverständigen
(AME) [oder Aeromedical Center (AMC)] durchgeführt werden.
Die Auswahl der Gutachter obliegt den zuständigen Stellen.
Mit anderen Worten: Der bekannte Fliegerärztliche Gutachterausschuss
und seine vom LBA speziell benannten Nachfolgegutachter sind ersatzlos
entfallen. Mit dieser gutachterlichen Dezentralisierung wurde ein
gewaltiger Schritt in Richtung zeitnaher und kostengünstiger
Pilotenbetreuung getan.
Aus dem LBA-Schreiben :
"...Dies bedeutet, daß im Rahmen der Überprüfungen
der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen
gemäß § 24c Abs. 1 der LuftVZO flugmedizinische
Sachverständige entsprechend § 24e Abs. 3 und 4 der LuftVZO
(Fliegerärzte Klasse 1) Verwendung finden können."
An anderer Stelle schreibt das LBA"...Aus diesen Gründen
möchten wir ... sämtliche durch das Luftfahrt-Bundesamt
erlassene Verfahrensanweisungen, die im Zusammenhang mit Überprüfungen
der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen
... ausgegeben worden sind, ersatzlos und mit sofortiger Wirkung
aufzuheben." ... "Darüber hinaus werden alle durch
das Luftfahrt-Bundesamt ausgesprochenen Anerkennungen von Sachverständigen
zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit
in besonderen Fällen mit sofortiger Wirkung widerrufen".
Die Freude über diese Änderung im Gutachterwesen
ist inzwischen für den bereich der Privatlizenzen ziemlich
abgekühlt, da die lizenzführende Stelle weiterhin den
Gutachter aussucht und beauftragt.
So hat sich z.B. in Bayern an dem Begutachtungsverfahren praktisch
nichts geändert, da die Behörde grundsätzlich das
AMC-Fürstenfeldbruck als Gutachter bestimmt.
So ist es zum Beispiel sehr ärgerlich, wenn farbschwache Piloten
sich einem teuerer Begutachtung unterziehen müssen, obwohl
schon vor der Begutachtung feststeht, dass der Bewerber mit
dem Eintrag "VCL"
weterhin fliegen darf. Wenn der Bewerber also mit dem Eintrag "VCL"
einverstanden ist, könnte in einer Minute bei einem Fliegerarzt
Klasse 1 das Problem erledigt sein.
Näheres zum Eintrag "VCL" unter
Farbsehschwäche
Anders ist
im Augenblick die Situation im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtbundesamt
- zuständig für Klasse 1 Medicals und für
Erstbewerber Klasse 2 Medical mit gesundheitlichen Problemen.
Das Luftfahrtbundesamt hat damit begonnen, ortsnahe Fliegerärzte
mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen. Dies bedeutet für
die betroffenen Bewerber eine rasche und kostengünstige Begutachtung.
Es wäre sehr zu wünschen, dass die Länderbehörden
diesem Beispiel folgen, wobei man berücksichtigen muss, dass
die Länderbehörde und nicht der Gutachter über die
Tauglichkeit entscheidet. Der Gutachter spricht nur eine Empfehlung
aus.
Da aber die Länderbehörden -im Gegensatz zum LBA- über
keine medizinische Kompetenz verfügen, müßten diese
bei der Entscheidung über die Tauglichkeit "blind"
der Empfehlung des Gutachters folgen.
Bestandsschutz
für Nfl- II taugliche Piloten
Es ist möglich,
dass Piloten gemäß den alten Vorschriften (NfL II) voll
tauglich sind, nicht aber nach den neuen Vorschriften JAR-FCL 3.
siehe näheres unter Medical
-9.) Übergangsbestimmungen
Arbeitsmedizinische
Untersuchung von Berufspiloten
Die
neuen JAR-FCl 3 Untersuchungsrichtlinien decken auf keinen Fall die
Berufsgenossenschaftlichen Anforderungen (Gesundheitsschutz) nach
G 35 zur Untersuchung von Piloten ab.
Es werden wesentlich ausführlichere und genauere Untersuchungen
gefordert. Dies kann dazu führen, dass z. B. aus den Blutwerten
erhöhter Alkoholgenuß oder eine beginnende Zuckererkrankung
erkannt werden oder bei einem Belastungs-EKG können Unregelmässigkeiten
auftreten.
Sinnvoll ist, wenn die Fliegerärztliche Untersuchung und die
Arbeitsmedizinische Untersuchung an einer Stelle erfolgt.
Dadurch ist gewährleistet, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht
die im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Untersuchung festgestellten
auffälligen Werte nicht für das Medical verwendet werden
und nicht der Behörde mitgeteilt werden dürfen. Erst wenn
JAR-FCL-Bestimmungen nicht erfüllt werden, dann ist es für
die Lizenzierung relevant.
Wenn aber die Flugmedizinische- und die Arbeitsmedizinische Untersuchung
an 2 getrennten Stellen stattfindet, dann ist der Pilot verpflichtet
im Antragsbogen für das Medical alle bekannten Erkrankungen (auch
die bei der Arbeitsmedizinischen Untersuchung festgestellten) anzugeben
und dann muss der Fliegerarzt diese Angaben bei der Beurteilung der
Tauglichkeit verwenden.
Dies klingt zum Teil schizophren ist aber die offizielle Lesart des
AMC`s in Frankfurt.
Auch wir führen Arbeitsmedizinische- und Flugmedizinische Untersuchungen
an einer Stelle durch, so dass obige Probleme nicht auftreten
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Krankmeldung
für vorübergehend untaugliche Berufspiloten
Berufspiloten,
die auf Grund der JAR-FCL 3 Vorschriften vorübergehend untauglich
sind haben Anrecht auf eine Krankmeldung. Dies gilt auch z. B für
die vorgeschriebene Wartezeit nach erfolgreichen Operationen.
Diese Regelung kann aber nicht für die Wartezeit auf die Lizenzerteilung
durch das LBA angewendet werden, wenn Piloten durch einen Gutachter
wieder als flugfähig eingestuft worden sind.
Dies führt dazu, dass auch eine bestehende "Loss of Licence"
Versicherung nicht bezahlt.
Anerkennung ausländischer Medicals
Im
Augenblick gibt es noch Unklarheiten bezüglich der Anerkennung
von Medicals bei Erstuntersuchung durch ausländische AMC`s. Einzelne
Bewerber mit ausländischen "Erst-Medicals" wurden vom
LBA abgewiesen.
Es geht im einzelnen um JAR-FCL 1 1.015,
§ 24a Abs. 1 LuftVZO und § 28 Abs. 2 LuftVZO in Verbindung
mit NfL II -57/03. Die Juristen haben im Augenblick noch zum Teil
unterschiedliche Rechtsauffassungen bei gegenseitiger Abwägung
der Paragraphen.
Farbsehschwäche
Die
Farberkennung wird nach JAR-FCL 3 mit den Farbtafeln nach Ishihara
oder am Anomaloskop (nach Nagel) oder mit einer Signallaterne
geprüft.
Früher
konnten farbschwache Privatpiloten mit dem so genannten Signaltest
geprüft werden. Dieser war wesentlich leichter zu bestehen als
die oben angeführten Teste gemäß JAR-FCL3. Für
diese Piloten (bereits Lizenzinhaber) greift der Bestandsschutz gemäß
JAR-FCL 3.005 (b) (4). Zu den Problemen mit dem Bestandsschutz siehe
Medical
-9.) Übergangsbestimmungen
Privatpiloten, die die neuen Teste nach JAR-FCL 3 nicht schaffen und
bei denen der Bestandsschutz nicht greift, können gemäß
JAR-FCL 3.345 (d) bei der Länderbehörde die Erteilung einer
Lizenz beantragen. In diesem Fall muss jedoch die Einschränkung
"VCL- nur gültig für Flüge innerhalb der JAA-
Mitgliedstaaten nach Sichtflugregeln und bei Tage " ausgesprochen
werden.
Diese Regelung gilt auch für Erstbewerber eines Medicals, in
diesem Fall ist aber das LBA zuständig. Farbschwache Privatpiloten
können also bei uns am Tage ohne Einschränkung fliegen,
nur Nachtflug und Instrumentenflug ist ausgeschlossen.
Zu dem Problem der Begutachtung von farbschwachen Piloten siehe auch
unter
Änderung
im Gutachterwesen !!!
Die Untersuchung mit den Farbtafeln muss bei guten Lichtverhältnissen
stattfinden.
Die
Ergebnisse am Anomaloskop sind von der Erfahrung des einzelnen
Untersuchers abhängig. Dies hat dazu geführt, dass Bewerber
bei verschiedenen Untersuchungsstellen völlig unterschiedliche
Ergebnisse erzielt haben
Bewerber, die keinen der beiden Teste komplett bestehen können
gemäß Anhang 14 b JAR-FCL3 mit einer Signallaterne (Latern-Test)
untersucht werden.
Es sind 3 Laternentypen zugelassen. Spectrolux - Holmes Wright - Beynes
Diese Laternen-Typen sind im Augenblick sehr schwer zu bekommen. Auch
die AMC`s haben damit Probleme.
Es ist zu beachten, dass die einzelnen Laternen-Typen und Testbedingungen
zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Aber es
gibt keine Regel welcher Test am bestem zu bestehen ist.
Die JAA hat an der Universität in London eine Untersuchung durchgeführt,
bei der Bewerbern - die den Ishihara-Test nicht bestanden hatten -an
den 3 Laternen
und am Anomaloskop getestet wurden. Da die 3 Laternen unterschiedliche
Lichtcharakteristik und Lichtstärke haben und nach unterschiedlichen
Protokollen geprüft wird, gleichzeitig das Anomaloskop nach Nagel
ein völlig anderes Testprinzip beinhaltet, hat der Vergleichstest
wie erwartet zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den selben Bewerbern
geführt. Es wurden darauf hin im Jahr 2000 Untersuchungsprogramme
in UK, Canada und den Niederlanden initiiert, deren Ergebnisse zu
einheitlichen Standards führen sollen.
Am AMC in London wird mit dem Typ Holmes Wright und Beynes geprüft.
Man muss einen Typ schaffen. Es wird zuerst nach Beynes geprüft.
Kein Grund zur Panik, wenn man diesen Test nicht schafft.
In Holland steht der Typ Holmes Wright zur Verfügung.
In Zürich wird mit dem Typ Spectrolux geprüft, in Köln
mit dem Typ nach Beynes.
Am AMC in Frankfurt und Fürstenfeldbruck ist im Augenblick keine
Lampe vorhanden. In Fürstenfeldbruck soll bald eine Lampe nach
Beynes verfügbar sein.
Frankfurt schickt seine Bewerber (wenn ein Laternen-Test nötig
ist) nach London!!! zum Test.
Man muss einen Latern-Test nur einmal bestehen. Bei Augenärztlichen
Wiederholungsuntersuchungen ist kein neuer Test nötig.
Die Holmes -Wright Laterne besteht aus 2 übereinander
liegenden Lichtern, die rot, grün oder weiß sein können.
Es werden alle Kombinationen eingespielt, also oben und unten je eine
unterschiedliche Farbe oder auch oben und unten die gleiche Farbe.
Die Beynes Laterne strahlt 5 verschiedene Lichter aus -rot
-grün - blau - orange - weiß
Ablauf der einzelnen Teste nach Erfahrungsberichten von Bewerbern.
.
Spectrolux Test in Zürich/Dübendorf Telefonnummer
0041 1 823 25 25, Dr. Schnueriger
Der Test wird bei Tageslicht durchgeführt. Dabei interessiert
es den Prüfer auch nicht unbedingt ob an dem Tag die Sonne scheint
oder ob es bewölkt ist, d.h. unter Umständen kann es sein,
dass ziemlich viel Licht auf die Testlaterne fällt. Man sitzt
ca. 3 Meter von der Laterne entfernt. Es gibt ein Testlicht, danach
2x12 Kombinationen von jeweils 2 Lichtern. Bestanden hat man, wenn
man 0 Fehler hat.
Holmes-Wright Test und oder Beynes Test in London-Gatwick
im UK-CAA-Aviation House -Telefonnummer 0044 1 29 35 73 700 Mr.
Adrian Corley. Schnelle Terminvergabe, circa 10 Taxi-Minuten vom Flugplatz:
Anfahrtsweg
unter www.caa.co.uk. Als Hotel in der Nähe für Übernachtung
ist das "Holiday Inn Crowley" geeignet.
Der Test wird auch noch im London Heathrow Centre im Control
Tower gegenüber dem Terminal 2 durchgeführt -Telefonnummer
0044 20 87 45 33 51
Die Kosten für den Test betragen in Heathrow 50,-- pds und im
Aviation House 28,-- pds.
Zwischen Heathrow und Gatwik verkehrt ein Shuttle Bus der "National
Express" und man bewältigt die Strecke in einer guten Stunde.
Zum Aviation House fährt man vom Gatwik Terminal North oder South
mit dem Local Bus Nr.10 zur Haltestelle City Place und von dort sind
es noch etwa 5 min. Fußmarsch.
Der Testablauf mit der Holmes-Wright Laterne ist wie folgt:
Der Test wird in einem Raum ohne Fenster bei normalen Leuchtstoffröhren
Licht durchgeführt. Entfernung von der Lampe ca. 5 6 Meter.
Die Tests sind standardisiert und laufen wie folgt ab:
Gezeigt werden 2 übereinander liegende Lichter in 9 Kombinationen
der Farben rot, grün und weiß, wobei die Farbtöne
von rot und grün auch wechseln. Man darf sich also nicht nur
auf die Helligkeit der Farbpunkte einstellen, sondern muss die Farben
schon wirklich sehen. Die Lampen haben die Größe von Leuchtdioden
und sind aus einer Entfernung von etwa 6 Metern sehr klein.
Es gelten folgende Regeln:
1. kein Fehler in der ersten Runde -> Test bestanden
2. irgendeine rot - grün Verwechslung -> automatisch durchgefallen
3. ein anderer Fehler -> es werden 2 weitere Runden absolviert
4. kein Fehler in beiden Extrarunden -> Test bestanden
5. Fehler in Runde 2 oder 3 -> Dunkeladaption
6. kein Fehler in der Dunkelrunde -> Test bestanden
7. irgendein Fehler in der Dunkelrunde -> automatisch durchgefallen
Die 9 Farbkombinationen haben in den einzelnen Runden immer die gleiche
Reihenfolge - jedoch wird einem nicht gesagt wo man den Fehler gemacht
hat..
Holmes-Wright Test in Soesterberg - Holland
Die Laterne steht in 2 Meter Entfernung neben dem Bewerber. Man blickt
in einem Spiegel, so dass die Entfernung circa 4 Meter ist.
Sekretärin Frau Sandra Klein -Email: Sandra.Klein@ivw.nl
Beynes-Test in Köln Telefonnummer 022 03 60 133 68 Frau
Dr. Stern
Abstand 6 Meter, der Bewerber bekommt Zeit für die Augenadaption,
erst werden die 5 Farben angesagt und gezeigt, dann muss der Bewerber
die Farben ansagen.
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Wenn Sie hier
nur eine "8" sehen, sind Sie entweder rot/grün
blind, oder die Farbjustierung Ihres Monitors stimmt nicht.
Eine "12" deutet auf eine blau/gelb Störung
hin. Am besten, Sie sehen die "182". Dann stimmt
alles.
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Hier sollten Sie
"H 5" zwischen den vielen Punkten sehen. Sonst sind
Sie entweder rot/grün blind, oder Ihr Monitor ist an
allem Schuld
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Erkennen Sie eine
"3"? Oder ist der Kreis nur bunt?
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Ist dort eine "2"?
Wenn nicht, sind Sie möglicherweise rot/grün blind.
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Sie sehen eine
"31"? Das ist nicht gut. Denn dann sind Sie vermutlich
rot/grün blind. Bei gutem Farbsehvermögen und der
richtigen Farbjustierung Ihres Monitors heisst die Lösung
"C H".
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Beim letzten Test
sollten Sie nicht eine "B 6", sondern die "B
5" sehen. Dann sind Sie und Ihr Monitor voll farbtüchtig.
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RefraktiveAugenoperationen zur Besserung der Sehfähigkeit
Vorab
ein Tipp für alle Augenuntersuchungen - müde
Piloten sehen schlechter !!! - also nur ausgeruht zum
Augentest erscheinen.
Auch sollte immer optimales Licht bei der Untersuchung
herrschen.
Refraktiv-chirurgische Eingriffe am
Auge machen erstmal 12 Monate untauglich.
Allerdings ist diese JAR-Bestimmung aufgeweicht worden. Wenn Piloten
vor Ablauf eines Jahres stabile Refraktionswerte aufweisen, dann
wird z.B. am AMC in Köln auch schon früher die Tauglichkeit
im Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde wieder erteilt.
Refraktive Eingriffe werden primär bei einer Myopie, d.h. Kurzsichtigkeit
angewandt.
Es werden dabei mit dem Laser Hornhautschichten entfernt, so dass
sich insgesamt die Brechkraft unseres optischen Apparates verändert.
Es gibt mehrere Verfahren:
Bei der PRK (Photorefractive Keratectomie)
wird mit dem Excimer-Laser ein Teil der oberflächlichen Schicht
der Hornhaut abgetragen.
Im Vergleich zur Lasik und Lasek ist die PRK risikoärmer, es
werden pro Dioptrie, die zu korrigieren ist, circa 15 Mikrometer
Hornhaut abgetragen. Bei einer durchschnittlichen Gesamtdicke von
über 500 Mikrometer werden also bei z.B. 5 Dioptrien Korrektur
75 Mikrometer abgetragen, es bleiben also über 425 Mikrometer
übrig, das würde auch die Anforderung der Bundeswehr an
Jetpiloten noch erfüllen.
Die PRK ist mit größeren postoperativen Schmerzen verbunden
und die Heilung dauert länger als bei nachfolgenden Methoden.
Bei der Lasik (Laser in situ Keratomileusis ) wird zuerst
ein Hornhautlappen (sogenannter Flap) abgetragen, darunter Hornhautgewebe
entfernt und dann der Hornhautlappen zurückverpflanzt. Im Gegensatz
zur PRK führt die Lasik zu schnellerer Wiederherstellung des
Sehvermögens und ist weniger schmerzhaft. Aber der technische
Aufwand ist wesentlich grösser und daraus resultiert eine höhere
Komplikationsrate.
Das Hornhaut-Epithel ist circa 70 Mikrometer, der Flap circa 130
Mikrometer dick, die Gewebsentfernung für 5 Dioptrien Korrektur
circa 75 Mikrometer, so dass die Dicke der Resthornhaut über
230 Mikrometer beträgt. Der wiederaufgesetzte Flap zählt
nicht mehr zur Hornhautdicke, da er über viele Jahre nicht
einwächst und so nicht zur Stabilität der Hornhaut beitragen
kann.
Das Problem der dünnen Resthornhaut besteht unter anderem in
der Gefahr einer Keratokonus-Bildung, dabei wird die Hornhaut durch
den Augeninnendruck nach außen hin ausgebeult, was unter anderem
wieder die Brechkraft verändert. Erhöhter Augeninnendruck
tritt auch bei gesunden Personen wie zum Beispiel bei Pressatmung,
Geburt, Achterbahnfahren etc. auf.
Bei der Lasek (Laser epithelial keratomileusis) wird im Gegensatz
der Lasik kein Schnitt in die Hornhaut gemacht, sondern nur die
oberflächliche Schicht (Epithel) beiseite geschoben und nach
der Abtragung von Hornhautgewebe durch den Laser wieder an Ort und
Stelle gebracht. Die Lasek- Methode ist das neueste Verfahren und
verbindet die Vorteile der beiden anderen Methode bei gleichzeitiger
Vermeidung der Nachteile von Lasik und PRK.
Der effektiver Hornhautverlust beträgt hier circa 70 Mikrometer
für das Epithel und 75 Mikrometer für die Korrektur von
5 Dioptrien, so dass eine Resthornhaudicke von über 360 Mikrometer
bleibt.
Prof. Seiler, Leiter der Abteilung für refraktive
Chirurgie der Universität Zürich und profunder Kenner
der Materie weist darauf hin, dass durch die refraktiven Eingriffe
zwar die Sehschärfe verbessert wird, aber die Sehqualität
unter den obigen Standardverfahren vermindert wird. Zum Beispiel
das Dämmerungssehen wird verschlechtert, die Blendung durch
Licht wird verstärkt etc. Dies ist leicht nachvollziehbar,
da es durch den Eingriff zu induzierten(also durch den Eingriff
verursachten) zusätzlichen Abberationen kommt.
Das menschliche Auge weist, wie alle optischen Apparate- neben Kurz-Weitsichtigkeit
und Astigmatismus - zusätzlich noch weitere Fehler höherer
Ordnung auf, so genannte optische Aberrationen, wie zum Beispiel
die sphärische Aberration und die Koma. Fallen parallele Lichtstrahlen
in ein Auge, dann werden sie im idealen, aberrationsfreien Fall
in genau einem Punkt fokussiert, der im normalsichtigen Auge in
der Netzhaut liegt.
Bei normalen Augen ist dies allerdings fast nie der Fall, der Bildpunkt
ist unscharf und verzogen.
 
Abbildung
ohne Abberation versus mit Abberation
Erst
seit etwa zehn Jahren ist es möglich, die Verzerrungen mit so
genannten Aberrometern (Wellenfrontanalysern) quantitativ zu vermessen
und seit kurzem mit Hilfe des Excimerlasers auch zu korrigieren.Größere
Studien an Augen mit normalem Sehvermögen zeigten, dass das Durchschnittsauge
eine im technisch-optischen Sinne bei normaler Pupillengröße
eine gute Optik aufweist. Bei weiten Pupillen, wie sie zum Beispiel
nachts auftreten, spielen aber die Aberrationen eine gewichtigere
Rolle, was dazu führt, dass bei vergrößerter Pupille
die größten Visusverluste zu verzeichnen sind.

Nachtsehschärfe mit Aberration versus Nachtsehschärfe ohne
Aberration
Seit
1999 wird daher die topographiegeführte und oder wellenfrontgeführte
Lasik durchgeführt, die laut Prof. Seiler als neuer Standard
gilt . Durch diese Methode wird die induzierte Abberation wesentlich
vermindert. Es wird individuell für das Auge an jeder Stelle
eine unterschiedlich dicke Hornhautschicht abgetragen.
Was nun die Piloten interessiert ist die Tauglichkeit nach diesen
Eingriffen.
Vor Einführung der JAR-FCL 3 wurden Sondergenehmigungen nach
PRK und Lasik erteilt.
In Anhang 13 Absatz 6 JAR-FCL werden die Bedingungen für die
Erteilung einer Lizenz durch die prüfende Behörde nach PRK
beschrieben.
Lasik und Lasek werden nicht erwähnt. Dies hat dazu geführt,
dass Bewerber nach Lasik-Eingriffen ohne nähere Prüfung
abgelehnt worden sind. Seit kurzem hat man sich daruf geeinigt, dass
alle 3 Operationsmethoden als gleichwertig vom LBA anerkannt werden.
Sowohl die Schweizer als auch die Engländer erteilen nach Lasik
nach kürzerer Wartezeit eine Lizenz als nach PRK. Bei uns ist
für alle Verfahren eine Wartezeit von 1 Jahr vorgeschrieben.
Dr. Brandl, der sehr erfahrene flugophtalmologische Leiter des flugmedizinischen
Instituts der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck -gleichzeitig AMC-
sieht in Bezug auf Tauglichkeit auch alle 3 Verfahren als gleichwertig
an. Auch gibt es für ihn kein bestimmtes Minimum der Rest-Hornhaudicke
für die Tauglichkeit. Aber die Gefahr der Entstehung eines Keratokonus
(Vorwölbung der Hornhaut) bei zu dünner Resthornhaut muss
beachtet werden - siehe oben.
Zu
dem Thema Laser nachfolgend ein Artikel von Dr. Matthias von Mülmann
vom medizinischen Dienst der Lufthansa in Frankfurt
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Laserbehandlung
der Fehlsichtigkeit
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Kurz- oder Weitsichtigkeit ist lästig. Jeder, der eine Brille
trägt wäre sicherlich froh, wenn er sie nicht benötigte,
insbesondere zum Beispiel beim Sport. Die medizinische Technik bittet
hier Lösungen an, sich der Brille dauerhaft zu entledigen,
die faszinierend erscheinen. Viele Institute bieten heute eine Laserbehandlung
des Auges an und versprechen eine wieder völlig normale, teilweise
sogar schärfere Sicht als zuvor. Der Werbung ist Tür und
Tor geöffnet - doch Vorsicht ist geboten, nicht alles ist Gold,
was da so glänzt!
Zuvor
ein paar anatomische Grundlagen. Fast immer handelt es sich um eine
Kurzsichtigkeit (Myopie), nur selten um die Weit- oder Übersichtigkeit
(Hyperopie), sodass dieser Fall nicht zum Tragen kommt. Das kurzsichtige
Auge ist im Verhältnis zu seiner Brechkraft zu lang gebaut. Dadurch
treffen sich die gebündelten Lichtstrahlen schon in einem Brennpunkt
vor der Netzhaut und weichen danach wieder auseinander. So entsteht
ein unscharfes, verschwommenes Bild auf der Netzhaut. Mit Hilfe einer
Zerstreuungslinse in der Brille wird also die Brechkraft des Auges
reduziert und die scharfe Abbildung jetzt auf der Netzhaut fokussiert.
Besonders wichtig und dem Laien nicht bekannt ist, dass die Netzhaut,
das lichtaufnehmende Nervengeflecht, leider nicht im gleichen Maße
das vererbte überschießende Längenwachstum des Augapfels
mitgemacht hat und somit dem Augapfel von innen jetzt nur unter Spannung
auskleidet. Wenn es nun, wie es sehr häufig geschieht, zwischen
dem 28. und 30. Lebensjahr zu einem weiteren Wachstumsschub des Auges
kommt, die Kurzsichtigkeit also stärker wird, hält die Netzhaut
der Spannung nicht mehr stand - sie reißt ein und löst
sich ab. Die Folge sind hier blinde Stellen, die keinen Seheindruck
mehr erzeugen.
Die
Hornhaut selbst ist ein klares, durchsichtiges, etwa 0,5mm dickes
Organ. Sie ist vorne und hinten von einer Gewebeschicht (Epithel)
bedeckt und verfügt über keine eigene Blutgefäßversorgung.
Der Stoffwechsel, also Sauerstoff- und Nährstoffaufnahme, sowie
Abgabe der Stoffwechselprodukte erfolgen nur durch Diffusion. Damit
befindet sich die Hornhaut eigentlich immer in einem Zustand der Unterversorgung.
Es ist sicher verständlich, dass so ein Organ äußerst
empfindlich auf jegliche Eingriff reagiert
Was
geschieht nun beim oft angesprochenen Lasern des Auges eigentlich?
Vereinfacht gesagt wird von der Hornhaut durch unterschiedliches Laserlicht
eine Schicht abgetragen, die Hornhaut dünner gemacht. Dadurch
tritt eine Abflachung ein, die in ihrer Wirkung mit der Zerstreuungslinse
der Brille vergleichbar ist, die Brechkraft nimmt ab und es wird wieder
ein scharfes Netzhautbild erzeugt.
Die
Lasertechniken haben sich in den letzten Jahren erheblich verfeinert.
Trotzdem gibt es keine zufriedenstellende Lösung und in der Regel
verschwindet die als ultimativ letzter Schrei angepriesene Technik
in der Regel nach ein paar Jahren wieder, um einer neuen Methode Platz
zu machen. Bei der Laserung, heutzutage LASIK, wird die Hornhaut in
ihrer Dicke bis auf die Hälfte, also ¼ mm, verdünnt.
Damit verliert sie erheblich an Stabilität. Dies tritt insbesondere
unter den Bedingungen des Flugdienstes auf, denn der milde Sauerstoffmangel,
der in der Kabine herrscht, ist ein wesentlicher Faktor dafür.
So mag man am Boden vielleicht normal ohne Brille zu sehen, braucht
sie dann aber beim Flugdienst. Zudem ist die Laserung auf Kurzsichtigkeiten
bis maximal etwa sechs bis sieben Dioptrien beschränkt, darüber
hinaus würde die Hornhaut übermäßig in ihrer
Stabilität geschwächt. Und diese relativ geringen Werte
lassen sich problemlos mit einer Brille oder Kontaktlinsen ausgleichen.
Durch
den Eingriff wird der ohnehin im Vergleich zu anderen Organen recht
schlechte Stoffwechsel der empfindlichen Hornhaut weiter geschwächt.
So ist es heute nicht gesichert, ob der Patch, also der Hornhautlappen,
der vor der Behandlung abgetrennt und später wieder zurückgeklappt
wird, wieder mit ihr verwächst oder nur lose aufliegt und durch
Wischbewegungen oder Fremdkörper wieder verlagert werden kann.
In jedem Fall stellt die Laserung aber einen entzündliche Reiz
dar und dies kann langfristig zur Bildung von Blutgefäßen
auf der Hornhaut bzw. Trübungen führen - dann hilft auch
die Brille nicht mehr, sondern nur noch eine Hornhauttransplantation.
Welche
Schlußfolgerungen ergeben sich für unser fliegendes Personal?
Die Tauglichkeitsbestimmungen lassen eine Laserbehandlung ohnehin
nur bis zu dem gesetzlich erlaubten maximalen Wert der Brillenkorrektur
zu. Danach tritt eine mindestens zwölfmonatige Fliegeruntauglichkeit
ein. Danach kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Hornhaut stabil
ist und keine tägliche Schwankung des Brechwertes vorliegt, eine
Sondergenehmigung beantragt werden. Dies ist sowohl zeit- als auch
kostenintensiv. Gleichzeitig belegen diese gesetzlichen Bestimmungen,
dass die Laserbehandlung letztendlich nur ein kosmetischer Eingriff
ist, denn an der eigentlichen Ursache, dem zu langen Bau des Auges
und der Gefahr späterer Netzhautrisse, kann damit nicht vorgebeugt
werden.
Das
Auge ist eine äußerst empfindliches, sehr kostbares Organ.
Wir haben nur zwei und sollten sie sorgsamst behandeln. Eine Brille
vor dem Auge ist die beste, zugegebenermaßen gelegentlich störende
Lösung. Kontaktlinsen, immerhin auch bei noch so modernen Linsen,
sind und bleiben ein Fremdkörper, der auch nur in Ausnahmefällen,
z,B. zum Sport, aber nicht routinemäßig verwendet werden
sollten, schon gar nicht die sogenannten 24-Stunden-Langzeitlinsen.
Die medizinisch schlechteste Lösung, allerdings raffiniert als
das Non-Plus-Ultra angepriesen, ist die Laserbehandlung. Warum ist
das so? Ein Gerät zur Laserbehandlung ist sehr, sehr teuer und
es muß wirtschaftlich betrieben werden, damit es sich amortisiert!
Man braucht also viele Klienten täglich und da liegt es nahe,
nur die angenehmen Seiten zu schildern und nicht so sehr auf die Risiken
einzugehen. Wäre so eine Laserbehandlung wirklich das Optimum,
so gäbe es sicher keinen Augenarzt mehr, der eine Brille trüge,
oder?
Es
gibt nur ganz wenige Gründe, die eine Laserbehandlung medizinisch
begründet erscheinen lassen. In diesen Fällen werden die
Kosten auch von den Krankenversicherungen übernommen. Beim fliegenden
Personal ist aber auf Grund gesetzlicher Bestimmungen hierfür
ein Grund nicht gegeben. Zweifellos gibt es sehr gute Ergebnisse -
von diesen hört man immer wieder. Langzeiterkenntnisse, also
über eine Generation hinweg, liegen nicht vor - wollen Sie Versuchskaninchen
sein? Wollen Sie Ihre Tauglichkeit für ein Verfahren riskieren,
das sich letztendlich immer noch im Versuchsstadium befindet? Ich
persönlich, selber stark kurzsichtig, bin mit meiner Brille zwar
zufrieden, nicht aber unbedingt glücklich. Trotzdem lasse ich
gern anderen den Vortritt, wenn es um das Lasern geht!
Dr.med, Matthias v.Mülmann
Med. Dienst FRA PM/F
Die
Orthokeratologie findet bei der Verminderung und bei der Stabilisierung
von Myopien (Kurzsichtigkeit) Anwendung ( Korrektur bis circa 4 Dioptrien).
Die Abflachung der Hornhautvorderfläche wird dabei durch überdurchschnittlich
flach angepaßte harte Kontaktlinsen herbeigeführt. Die
Hornhaut soll allmählich die Krümmung der Linsenrückfläche
annehmen. Erweist sich eine extreme "Flachanpassung" als
unverträglich, versucht man den gewünschten Erfolg in kleineren
Schritten zu erzielen. Die Linsenwechsel werden so lange wiederholt,
bis die Hornhaut "auf Rechtsichtigkeit getrimmt" ist. Dazu
können fünf oder mehr Wechsel notwendig werden.
Die
Vorderfläche des Auges - die Hornhaut - ist hauptverantwortlich
für eine Fehlsichtigkeit. Sie hat Einfluß darauf, ob die
gesehenen Gegenstände präzise auf unserer Netzhaut abgebildet
werden. Eine Abflachung der Hornhautform durch Tragen spezieller Linsen
führt für einige Zeit am Tag zu klarem Sehen. Da
der Vorgang reversibel ist, werden die Ortho-K-Linsen nach einem abgestimmten
Trageplan - meist jede Nacht - getragen. So bleibt die gewünschte
Hornhautform erhalten. Durch die spezielle Form der Contactlinse ist
es möglich, dass das Zentrum zwischen 3 und 27 Mikrometer flacher
wird (ein Haar ist 125 Mikrometer dick).
Hauptnachteil der Methode ist die nur vorübergehende Änderung
der Hornhautkrümmung. Auch kann es durch Veränderung und
Deformierung des Hornhautepithels zu vermehrten Streuherden kommen
-siehe oben Abberationen- mit Auswirkung auf das Dämmerungssehen,
Kontrastsehen, Blendwirkung u.a.
Ist diese Methode für kurzsichtige Piloten geeignet?
In Amerika solll es Bestrebungen geben, die Klasse 1 Zulassung zu
erhalten.
Dr. Brandl vom FMI in Fürstenfeldbruck lehnt die Methode für
Klasse 1 kategorisch ab, für Klasse 2 kann er sich eventuell
eine Genehmigung vorstellen.
Bei genauer Prüfung der Oberflächentopographie der Hornhaut
kann der Augenarzt das Tragen dieser Linsen vor der Untersuchung feststellen,
bei der üblichen Untersuchung ist es nicht feststellbar.
Herzrhythmusstörungen
- Kompletter Schenkelblock
Der
komplette Links- oder Rechtsschenkleblock ist für viele Piloten
zum Alptraum geworden. Viele wurden gegroundet und mussten zum Gutachter.
Erst einmal die entsprechenden JAR-FCL Bestimmungen, die für
Klasse 1 und 2 identisch sind.
3.145e
/ 3.265e : Liegt ein kompletter Rechts- oder Linksschenkelblock vor,
muss bei der erstmaligen Diagnosestellung und bei jeder
Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchung für ein flugmedizinisches
Tauglichkeitszeugnis eine fachkardiologische Begutachtung gemäß
Absatz 8, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C erfolgen
Anhang1
Absatz 8 :
(a) Jede signifikante Herzrhythmus- oder Überleitungsstörung
erfordert die Begutachtung durch einen vom Luftfahrtbundesamt anerkannten
Kardiologen. Eine solche Begutachtung muss folgendes einschließen:
(1)
Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der
Ausbelastungskriterien, welches keine Anzeichen einer myokardialen
Ischämie aufweist. Dieses Belastungs-EKG muss durch einen vom
Luftfahrtbundesamt anerkannten Kardiologen beurteilt werden. Zeigt
das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, kann eine Szintigraphie und/oder
Stressechokardiographie erforderlich sein.
(2) Ein 24-h-Langzeit-EKG, welches weder ausgeprägte Überleitungsstörungen
noch komplexe oder häufige Rhythmusstörungen aufweist.
(3) Ein 2D-Dopplerechokardiogramm, welches für keine Herzhöhle
eine signifikante Vergrößerung noch strukturelle oder funktionelle
Auffälligkeiten der Herzklappen oder des Myokards nachweist
Und
kann einschließen:
(4) Eine Koronarangiographie, welche eine signifikante koronare Herzkrankheit,
wie sie in den Absätzen 5, 6 und 7 des Anhangs 1 zu den Abschnitten
B und C definiert ist, ausschließt.
(5) Eine elektrophysiologische Untersuchung, welche von einem durch
das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen als frei von Merkmalen
beurteilt wird, die eine plötzliche Handlungsunfähigkeit
des Bewerbers bedingen könnten.
(b)
In Fällen gemäß JAR-FCL 3.145 (a), (e), (f), (g) und
JAR-FCL 3.265 (a), (e), (f), (g) muss jede Tauglichkeitsfeststellung
durch die zuständige Stelle bei Bewerbern um ein flugmedizinisches
Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung gültig
nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten
oder bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse
2 die Einschränkung gültig nur mit Sicherheitspilot
(Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)
enthalten. Hierbei ist zu beachten:
Ein Jahr nach dem ersten Auftreten eines kompletten Rechtsschenkelblockes
oder drei Jahre nach dem ersten Auftreten eines kompletten Linksschenkelblockes
kann die Aufhebung der Einschränkung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
Klasse 1 auf gültig nur für eine Tätigkeit als/oder
mit qualifiziertem Kopiloten und Klasse 2 gültig
nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/ OSL
Class 2 only) geprüft werden, vorausgesetzt, die
wiederholten fachkardiologischen Untersuchungen gemäß Absatz
8 (a) (1-3) haben keinerlei Veränderungen ergeben.
Soweit
die entsprechenden JAR-FCL Bestimmungen
Was bedeutet überhaupt ein Schenkelblock?
Jede Muskelzelle benötigt Strom, damit sie sich zusammenziehen
kann und damit Arbeit leisten kann. Dies gilt ebenso für die
Herzmuskelzellen.
Der Strom für die Herzmuskelzellen wird im Herzen -im sogenannten
Sinusknoten- erzeugt. Von dort breitet sich der Strom über
einen weiteren Knoten -dem AV Knoten- über die rechte und linke
Herzkammer in einem genau festgelegten Ablauf aus und führt
so zu einer geordneten Pumpfunktion.
Der Strom wird in der rechten Herzkammer über den sogenannten
rechten Schenkel, in der linken Herzkammer über den vorderen
und hinteren linken Schenkel geleitet. Es handelt sich bei den Schenkeln
also um Strombahnen. Wenn ein Schenkel teilweise oder ganz blockiert
ist, also an einer Stelle des Schenkels der Strom nicht weiterleitet
wird, muß der Strom einen Umweg machen. Dies ist im EKG sichtbar.
Man spricht von einem inkompletten oder kompletten Schenkelblock,
je nachdem ob der Schenkel nur teilweise oder komplett blockiert
ist. Tritt die Blockierung im rechten Schenkel, also in der rechten
Herzkammer auf, dann spricht man von Rechtsschenkelblock, ebenso
in der linken Herzkammer vom Linksschenkelblock, wobei es hier einen
vorderen oder hinteren inkompletten oder kompletten Linksschenkelblock
gibt. Auch mehrere Blockierungen gleichzeitig sind möglich.
Welche medizinische Bedeutung haben Schenkelbklöcke?
Der - oder die Schenkelblöcke stellen ansich kein besonderes
Problem für die Herzpumpfunktion dar. Aber die Entstehung eines
Schenkelblocks kann verschiedenste Ursachen haben, z.B. Herzmuskelentzündungen,
Durchblutungsstörungen, Herzinfarkt und viele mehr. Auch angeborene
Schenkelblöcke sind möglich.
Von medizinischer Bedeutung sind also primär die Ursachen der
Blockentstehung, nicht die Blockierung selbst.
Oft ist die Ursache einer entstandenen oder bestehenden Schenkelblockierung
nicht feststellbar.
Da die linke Herzkammer die überwiegende Pumpleistung vollbringt,
werden Linksschenkelblöcke schwerwiegender beurteilt als Rechtsschenkelblöcke.
Gerade neu aufgetretene Blockierungen schränken die Flugtauglichkeit
ein, solange die Ursache nicht genau eruiert werden kann. Daher
wird in den ersten Jahren die Auflage Copilot oder Sicherheitspilot
erteilt. Erst wenn feststeht, dass die aufgetretenen Blockierung
keinen ernsten Hintergrund hat, können die Auflagen wieder
rückgängig gemacht werden.
Aktuelle Lizenzbestimmungen: Umschreibung,
Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen für Privatluftfahrzeugführer
Die Vorschriften für Piloten (Amtsdeutsch: Vorschriften über die
Anforderung an Flugbesatzungen) wurden mit Wirkung zum 01.05.2003
verändert.
Für die nachfolgend beschriebenen Veränderungen gilt allgemein,
dass Tauglichkeitszeugnisse der Luftfahrtbehörde nur dann vorzulegen
sind, wenn eine befristete Erlaubnis verlängert oder erneuert wird.
Bei unbefristeten Erlaubnissen oder fliegerärztlichen Nachuntersuchungen
während der Gültigkeit einer Erlaubnis wird die Luftfahrtbehörde
ein Tauglichkeitszeugnis nicht mehr anfordern. Die Verantwortung
für die Gültigkeit liegt beim Flugzeugführer.
Bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ist neben dem Luftfahrerschein
auch der Personalausweis oder Reisepass und das Tauglichkeitszeugnis
mitzuführen (§ 26 Abs. 2 LuftVZO).
| 2.1. |
Lizenz
für Privatflugzeugführer (PPL-A) |
| |
| 2.1.1. |
Übergang
zu einer Lizenz nach JAR-FCL |
| |
| 2.1.1.1. |
Der
Inhaber muss schriftlich erklären, dass er sich mit
den für ihn zutreffenden Bestimmungen der JAR-FCL und
der JAR-OPS 1 und 3 vertraut gemacht hat. Er muss eine
Gesamtflugzeit von 75 Stunden auf Flugzeugen (auch Reisemotorsegler)
nachweisen. (§ 5 Abs. 3 1.DVO LuftPersV, Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.005 Nr. 1 (b) (ii) (d)), bei Hubschraubern
keine entsprechende Regelung (JAR-FCL 2005) |
| 2.1.1.2. |
Es
muß nachgewiesen werden, dass entweder |
| |
| a) |
in
den letzten 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
eine Befähigkeitsüberprüfung mit einem anerkannten
Prüfer absolviert wurde oder |
| b) |
innerhalb
der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit
12 Flugstunden, davon 6 als verantwortlicher Luftfahrzeugführer
und 12 Starts und 12 Landungen und ein Übungsflug
mit min. 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer absolviert
wurden. (JAR-FCL 1.245 (c))
Hubschrauber - Befähigkeitsprüfung mit Prüfer
in den letzten 3 Monaten, 2 Stunden innerhalb
der Gültigkeitsdauer (2.245) |
|
| 2.1.1.3. |
Ferner
sind die Voraussetzungen zum Erwerb der Berechtigung
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nachzuweisen.
(§ 5 Abs. 4 1.DVO zur LuftPersV) |
| 2.1.1.4. |
Die
Lizenz wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, die
Klassenberechtigung (i.d.R. einmotorige, kolbengetriebene
Landflugzeuge ) für die Dauer von zwei Jahren. (JAR-FCL
1.245 (c)), für Hubschrauber 1 Jahr (2.245). |
| 2.1.1.5. |
Ist
ein Übergang zu JAR-FCL aufgrund von fehlenden CVFR-Voraussetzungen
nicht möglich, können diese nachträglich erworben werden,
§ 82 LuftPersV (alt) gilt insofern weiter (§ 5 Abs.
1 Bst. c 1. DVO LuftPersV). Es besteht auch in diesem
Fall kein Zwang zum Übergang. |
|
| 2.1.2. |
Behalt
der nationalen Lizenz |
| |
| 2.1.2.1. |
Werden
die Voraussetzungen nach JAR-FCL nicht erfüllt oder
ist der Übergang nicht gewollt, wird eine nationale
Lizenz erteilt, die vom Umfang der Rechte dem bisherigen
PPL-A entspricht. (§ 135 Abs. 2 LuftPersV).Aber für
die Verlängerung gilt die selbe Regelung wie für
JAR-FCl-Lizenzen |
| 2.1.2.2. |
Die
Voraussetzungen nach Ziff. 2.1.1.2. (Musterberechtigungen
nach JAR-FCL) sind nachzuweisen. Für die Gültigkeit
gilt Ziff. 2.1.1.4. Die Voraussetzungen für TMG siehe
unten 2.5.2.1.
TMG (Touring motor glider = Reisemotorsegler)
|
|
|
| 2.2. |
Lizenz
für Privathubschrauberführer (PPL-E) |
| |
| 2.2.1. |
Die Ausführungen
unter den Ziffern 2.1.1. bis 2.1.2.2. gelten entsprechend.
Zu Ziff. 2.1.1.2. gilt abweichend, dass eine Befähigkeitsprüfung
vor einem Prüfer abzulegen ist und während der Gültigkeitsdauer
der Berechtigung 2 Stunden als Pilot nachzuweisen sind. Die
Musterberechtigung für das eingetragene Hubschraubermuster
gilt 1 Jahr. |
|
| 2.3. |
Lizenz
für Segelflugzeugführer (PPL-C) |
| |
| 2.3.1. |
Der Übergang
zu einer Lizenz nach JAR-FCL ist nicht möglich. |
| 2.3.2. |
Es wird
eine nationale Lizenz erteilt, die vom Umfang der Rechte dem
bisherigen PPL-C entspricht. |
| |
| 2.3.2.1. |
Die
Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der
letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen,
davon mindestens fünf Starts und Landungen je Startart,
durchgeführt worden sind. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer
oder unter dessen Aufsicht durchzuführen und durch Unterschrift
im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen. (§
41 Abs. 2 LuftPersV) |
| 2.3.2.2. |
Die
Erlaubnis wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV) |
|
|
| 2.4. |
Lizenz
für Freiballonführer (PPL-D) |
| |
| 2.4.1 |
Der Übergang
zu einer Lizenz nach JAR-FCL ist nicht möglich. |
| 2.4.2 |
Es wird
eine nationale Lizenz erteilt, die vom Umfang der Rechte dem
bisherigen PPL-D entspricht. |
| |
| 2.4.2.1. |
Die
Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb den
letzten 12 Monaten eine Fahrt mit einer Fahrzeit von
min. 1 Stunde auf einem Freiballon der eingetragenen
Art und Größenklasse absolviert wurde. Ist die Lizenz
zu erneuern, muss diese Fahrt mit Fluglehrer durchgeführt
werden.
Im gewerbsmäßigen Luftverkehr ist zusätzlich eine Fahrt
mit Prüfer auf der größten Größenklasse, die im Unternehmen
gefahren wird, nachzuweisen.
Eingetragen werden diejenigen Ballonarten und Größenklassen,
auf denen die Ausbildung erfolgt ist. (§ 49 Abs. 3 LuftPersV) |
| 2.4.2.2. |
2.2.Die
Erlaubnis kann auf eine berufsmäßige Erlaubnis im gewerblichen
Verkehr erweitert werden. (§ 46 Abs. 5 LuftPersV ) Ist
der Inhaber bereits bisher berufsmäßig als Freiballonführer
im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig, wird die Erlaubnis
ohne Befähigkeitsüberprüfung erweitert. (§ 135 Abs.
7 LuftPersV) |
| 2.4.2.3. |
Die
Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz, Freiballone
berufsmäßig im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu führen,
wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt. (§ 49 Abs.
1 und 2 LuftPersV) |
|
|
| 2.5. |
Lizenz
für Motorseglerführer (PPL-B)
|
| |
Diese Lizenzart
entfällt. Zu unterscheiden ist künftig nach
Reisemotorseglern (selbstartend mit fest eingebautem Triebwerk
und nicht einklappbarem Triebwerk und
Motorseglern mit Klapptriebwerk/ Klapppropeller, eigen- und nichteigenstartfähig
(künftig: Segelflugzeug mit Hilfsantrieb).
Es bestehen folgende Möglichkeiten:
| 2.5.1. |
Übergang
zu einer Lizenz nach JAR-FCL (Reisemotorsegler) |
| |
| 2.5.1.1. |
Es
gelten die Ausführungen zu 2.1.1.1. bis 2.1.1.4. Es
wird eine JAA-Lizenz für Flugzeugführer mit der Klassenberechtigung
Reisemotorsegler erteilt. (§ 135 Abs. 4 LuftPersV) |
| 2.5.1.2. |
Soweit
zusätzliche eine Lizenz PPL-A vorliegt, die in eine
Lizenz nach JAR-FCL für Privatflugzeugführer (Übergang
vom bisherigen PPL-A) übergeht, wird der Motorsegler
neben dem Eintrag einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge
mit einer Höchstabflugmasse bis 2000 kg als weitere
Klassenberechtigung eingetragen. |
|
| 2.5.2. |
Eine
Lizenz nach JAR-FCL kann nicht erteilt werden (Reisemotorsegler) |
| |
| 2.5.2.1. |
Es
wird die nationale Lizenz für Segelflugzeugführer mit
der Klassenberechtigung Reisemotorsegler erteilt. (§
135 Abs. 5 LuftPersV ) Der Umfang der Rechte bleibt
erhalten. Nachzuweisen sind innerhalb der letzten 24
Monate 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen,
kolbengetriebenen Landflugzeugen oder aerodynamisch
gesteuerten UL. Darin einhalten sein müssen 6 Stunden
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts
und 12 Landungen und ein Übungsflug mit min. 1 Stunde
Dauer mit einem Fluglehrer auf Reisemotorsegler. Ersatzweise
kann eine Überprüfung mit einem Prüfer absolviert werden.
(§ 41 Abs. 4 LuftPersV) |
| 2.5.2.2. |
Die
Lizenz wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV) |
|
| 2.5.3. |
Ein
Übergang nach JAR-FCL ist nicht möglich (Segelflugzeug mit
Hilfsantrieb) |
| |
| 2.5.3.1. |
Es
wird eine nationale Lizenz für Segelflugzeugführer,
soweit zutreffend mit der Startart Eigenstart, erteilt.
Besteht zusätzlich die Lizenz für Segelflugzeuge ohne
Antrieb, wird diese um die Startart erweitert. (§ 135
Abs. 5, § 40 Nr. 4 LuftPersV) |
| 2.5.3.2. |
Die
Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der
letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen,
davon mindestens fünf Starts und Landungen je Startart,
durchgeführt worden sind. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer
oder unter dessen Aufsicht durchzuführen und durch Unterschrift
im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen. (§
41 Abs. 2 LuftPersV) |
| 2.5.3.3. |
Die
Erlaubnis wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV)
|
|
|
| 2.6. |
Berechtigungen |
| |
Zu
unterscheiden ist zwischen Berechtigungen,
a) die künftig nur noch über JAR-FCL erworben werden können (im
Fall von Erlaubnissen nach Ziff. 2.1, 2.2 und 2.5.1, für die eine
Lizenz nach JAR-FCL erteilt wurde) oder
b) für die es weiterhin eine nationale Regelung geben wird oder
c) für die Übergangsregeln gelten. |
| |
| 2.6.1. |
Berechtigungen
nach JAR-FCL sind künftig die Berechtigungen für Klassen-
und Muster und für Nachtflug. Sie sind Bestandteil der Rechte
aus der Erlaubnis (z.B. CVFR) oder werden in die Lizenz nach
JAR-FCL eingetragen (z.B. Klassen und Muster). |
| 2.6.2. |
Ausschließlich
nationale Berechtigungen bleiben die Berechtigungen für Kunstflug,
für das Schleppen, für Wolkenflug, sowie für Streuen und Sprühen
(§§ 81 bis 86 LuftPersV). Sie werden in eine nationale Lizenz
wie bisher eingetragen. Wird eine Lizenz nach JAR-FCL erteilt,
sind die nationalen Berechtigungen in einem Beiblatt (sog.
Attachement) aufgeführt und gelten ausschließlich im Geltungsbereich
des LuftVG oder, wie bisher, unter dem Vorbehalt gegenseitiger
Anerkennung auch zwischenstaatlich. Die Bestimmung zum Erwerb
der CVFR-Berechtigung nach der LuftPersV (alt) gelten in dem
Fall weiter, dass diese Berechtigung zum einem späteren Übergang
auf eine Lizenz nach JAR-FCL benötigt wird. (§ 5 Abs. 1 Bst.
c 1. DVO zur LuftPersV) |
| 2.6.3. |
Lehrberechtigungen |
| |
Die
Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren
erteilt. |
| |
| 2.6.3.1. |
Ist
eine Lizenz nach JAR-FCL erteilt worden, kann eine
Lehrberechtigung (FI/A) anerkannt und in die Lizenz
eingetragen werden, wenn ein anerkanntes Seminar von
4 Stunden Dauer mit anschließender Lernzielkontrolle
durchgeführt wurde. (§ 5 Abs. 12 1.DVO zur LuftPersV)
Im anderen Fall wird die nationale Lehrberechtigung
in ein Beiblatt zur JAA-Lizenz übernommen und ist
(lediglich) national gültig. Es darf nur zum Erwerb
nationaler Lizenzen ausgebildet werden.
Ist eine nationale Lizenz erteilt worden, wird die
Lehrberechtigung dort eingetragen. Die Ausbildung
erfolgt dann, wie bisher, zum Erwerb von Lizenzen
nach der LuftPersV. Der Inhaber einer PPL-B LB, der
auch Segelflugzeuge verantwortlich fliegen darf, darf
diese künftig auch ausbilden. Dies gilt auch für die
bisherige PPL-C LB, die bei gleichzeitigem Besitz
eines PPL-B ohne LB künftig dazu berechtigt, für TMG
auszubilden.
Wird
gleichzeitig eine Verlängerung oder Erneuerung der
Lehrberechtigung beantragt sind
a) im Fall der Lehrberechtigung FI/A die Bedingungen
nach JAR-FCL 1.355 zu erfüllen (-100 Stunden Ausbildungstätigkeit
in den letzten 3 Jahren, davon 30 Stunden in den letzten
12 Monaten, -Teilnahme an einem genehmigten FI-Lehrgang,
-Befähigkeitsprüfung) 2 dieser 3 Möglichkeiten sind
nachzuweisen.
b) im Fall einer nationalen Lehrberechtigung - 60
Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer
(PPL-D 10 Fahrtstunden), -Teilnahme an einem anerkannten
Fortbildungslehrgang, -Befähigkeitsprüfung nachzuweisen.
2 dieser 3 Forderungen sind zu erfüllen.
|
| 2.6.3.2 |
Für
Verlängerungen oder Erneuerung gilt künftig folgendes:
Lehrberechtigung nach JAR-FCL (vgl. auch vorstehend):
Verlängerung - Nachzuweisen sind 2 der nachfolgenden
3 Voraussetzungen -
a) 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der
Gültigkeitsdauer der Berechtigung, davon 30 Stunden
in den letzten 12 Monaten
b) Teilnahme an einem genehmigten FI-Fortbildungslehrgang
c) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigkeitsprüfung
in den letzten 12 Monaten.
Bei einer Erneuerung sind die Voraussetzungen b) und
c) zu erfüllen. (JAR-FCL 1.355)
Lehrberechtigung
nach LuftPersV (vgl. auch vorstehend):
Verlängerung oder Erneuerung - Nachzuweisen sind 2
der nachfolgenden 3 Voraussetzungen -
60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer
oder Prüfer, bzw. 10 Fahrtstunden als Inhaber einer
Berechtigung zum Ausbilden von Freiballonführern,
Teilnahme an einer Fortbildungslehrgang in den letzten
12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung der
Lehrberechtigung,
erfolgreiche Ablegung einer Befähigkeitsprüfung in
den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung
der Lehrberechtigung. (§ 96 Abs. 4 LuftPersV)
|
| |
Für
einzelne Berechtigungen gilt folgendes:
|
| 2.6.3.3.. |
Berechtigungen,
Motorseglerführer praktisch auszubilden.
|
| |
a)
Für den Eintrag einer von der Klassenberechtigung
unabhängigen Lehrberechtigung nach JAR-FCL (FI/A)
in eine Lizenz nach Ziff. 2.5.1 sind
- 150 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer,
- davon 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen
mit Kolbentriebwerk (min. 5 Stunden in der letzten
6 Monaten) und
- mindestens 20 Stunden Überlandflug, einschließlich
eines Fluges über 540 km mit 2 Landungen auf 2 verschiedenen
Flugplätzen auf Reisemotorseglern oder Flugzeugen
nachzuweisen.
In diesem Fall gilt die bisherige Lehreberechtigung
für Reisemotorsegler auch für einmotorige kolbengetriebene
Flugzeuge. (§ 5 Abs. 13 1. DVO zur LuftPersV, JAR-FCL
1.335)
b)
Für den Eintrag einer Lehrberechtigung für Reisemotorsegler
nach JAR-FCL (FI/A) in eine Lizenz nach Ziff. 5.1
sind die Voraussetzungen nach a) auf Motorseglern
zu erfüllen. 30 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebene
Flugzeugen werden nicht gefordert. (§ 5 Abs. 14 Satz
1 1. DVO zur LuftPersV)
Werden 500 Stunden auf Reisemotorseglern, davon 150
Stunden praktische Ausbildungstätigkeit, nachgewiesen
und die Kenntnisse zum Erwerb der CVFR-Berechtigung
(§ 82 Abs. 6 LuftPersV alt) in einer Befähigkeitsüberprüfung
nachgewiesen, wird neben der Lehrberechtigung für
Reisemotorsegler nach JAR-FCL (FI/A) eine JAR-FCL
Lizenz auch erteilt, wenn keine CVFR-Voraussetzungen
vorliegen. (§ 5 Abs. 14 Satz 2 1. DVO zur LuftPersV)
c) Für den Eintrag einer Lehrberechtigung, beschränkt
auf die Klassenberechtigung Reisemotorsegler nach
JAR-FCL (CRI/SPA)) in eine Lizenz nach Ziff. 2.5.1
sind
-30 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer
auf Reisemotorseglern, davon min. 10 Flugstunden in
den letzten 12 Monaten nachzuweisen. (§ 5 Abs. 15
1. DVO zur LuftPersV, JAR-FCL 1.380)
Mit der CRI(SPA) darf keine Grundausbildung durchgeführt
werden. Motorseglerführer mit Lehrberechtigung, die
den Übergang gem. Ziff 2.5.1 vornehmen (d.h., u.a.
müssen die CVFR-Voraussetzungen vorliegen) können
dann Inhaber einer JAR-PPL-A mit der Klassenberechtigung
für einmotorige kolbengetriebene Flugzeuge für den
Erwerb der Klassenberechtigung Reisemotorsegler ausbilden.
d) Motorseglerführer mit Lehrberechtigung die im Fall
des Übergangs zu einer JAA-Lizenz die Voraussetzungen
unter a) bis c) nicht erfüllen oder die eine nationale
Lizenz für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung
Reisemotorseglerführer erhalten müssen die Voraussetzungen
nach 2.6.3.2 (Lehrberechtigungen nach der LuftPersV)
erfüllen.
Sie erhalten die Lehrberechtigung dann über ein nur
national gültiges Attachement zur JAA-Lizenz oder
einen Eintrag in den PPL-C.
|
|
|
|