2.1. Lizenz für Privatflugzeugführer (PPL-A)

2.1.1. Übergang zu einer Lizenz nach JAR-FCL

  2.1.1.1. Der Inhaber muss schriftlich erklären, dass er sich mit den für ihn zutreffenden Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 und 3 vertraut gemacht hat. Er muss eine Gesamtflugzeit von 75 Stunden auf Flugzeugen (auch Reisemotorsegler) nachweisen. (§ 5 Abs. 3 1.DVO LuftPersV, Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 Nr. 1 (b) (ii) (d)), bei Hubschraubern keine entsprechende Regelung (JAR-FCL 2005)
2.1.1.2. Es muß nachgewiesen werden, dass entweder
a) in den letzten 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit eine Befähigkeitsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer absolviert wurde oder
b) innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden, davon 6 als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen und ein Übungsflug mit min. 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer absolviert wurden. (JAR-FCL 1.245 (c))
Hubschrauber - Befähigkeitsprüfung mit Prüfer in den letzten 3 Monaten, 2 Stunden innerhalb der Gültigkeitsdauer (2.245)

2.1.1.3. Ferner sind die Voraussetzungen zum Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nachzuweisen. (§ 5 Abs. 4 1.DVO zur LuftPersV)
2.1.1.4. Die Lizenz wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, die Klassenberechtigung (i.d.R. einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge ) für die Dauer von zwei Jahren. (JAR-FCL 1.245 (c)), für Hubschrauber 1 Jahr (2.245).
2.1.1.5. Ist ein Übergang zu JAR-FCL aufgrund von fehlenden CVFR-Voraussetzungen nicht möglich, können diese nachträglich erworben werden, § 82 LuftPersV (alt) gilt insofern weiter (§ 5 Abs. 1 Bst. c 1. DVO LuftPersV). Es besteht auch in diesem Fall kein Zwang zum Übergang.
2.1.2. Behalt der nationalen Lizenz
  2.1.2.1. Werden die Voraussetzungen nach JAR-FCL nicht erfüllt oder ist der Übergang nicht gewollt, wird eine nationale Lizenz erteilt, die vom Umfang der Rechte dem bisherigen PPL-A entspricht. (§ 135 Abs. 2 LuftPersV).Aber für die Verlängerung gilt die selbe Regelung wie für JAR-FCl-Lizenzen
2.1.2.2. Die Voraussetzungen nach Ziff. 2.1.1.2. (Musterberechtigungen nach JAR-FCL) sind nachzuweisen. Für die Gültigkeit gilt Ziff. 2.1.1.4. Die Voraussetzungen für TMG siehe unten 2.5.2.1.
TMG (Touring motor glider = Reisemotorsegler)

 

2.2. Lizenz für Privathubschrauberführer (PPL-E)

2.2.1. Die Ausführungen unter den Ziffern 2.1.1. bis 2.1.2.2. gelten entsprechend. Zu Ziff. 2.1.1.2. gilt abweichend, dass eine Befähigkeitsprüfung vor einem Prüfer abzulegen ist und während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung 2 Stunden als Pilot nachzuweisen sind. Die Musterberechtigung für das eingetragene Hubschraubermuster gilt 1 Jahr.


2.3. Lizenz für Segelflugzeugführer (PPL-C)

2.3.1. Der Übergang zu einer Lizenz nach JAR-FCL ist nicht möglich.
2.3.2. Es wird eine nationale Lizenz erteilt, die vom Umfang der Rechte dem bisherigen PPL-C entspricht.

  2.3.2.1. Die Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens fünf Starts und Landungen je Startart, durchgeführt worden sind. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht durchzuführen und durch Unterschrift im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen. (§ 41 Abs. 2 LuftPersV)
2.3.2.2. Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV)

 

2.4. Lizenz für Freiballonführer (PPL-D)

2.4.1 Der Übergang zu einer Lizenz nach JAR-FCL ist nicht möglich.
2.4.2 Es wird eine nationale Lizenz erteilt, die vom Umfang der Rechte dem bisherigen PPL-D entspricht.

  2.4.2.1. Die Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb den letzten 12 Monaten eine Fahrt mit einer Fahrzeit von min. 1 Stunde auf einem Freiballon der eingetragenen Art und Größenklasse absolviert wurde. Ist die Lizenz zu erneuern, muss diese Fahrt mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Im gewerbsmäßigen Luftverkehr ist zusätzlich eine Fahrt mit Prüfer auf der größten Größenklasse, die im Unternehmen gefahren wird, nachzuweisen.
Eingetragen werden diejenigen Ballonarten und Größenklassen, auf denen die Ausbildung erfolgt ist. (§ 49 Abs. 3 LuftPersV)
2.4.2.2. 2.2.Die Erlaubnis kann auf eine berufsmäßige Erlaubnis im gewerblichen Verkehr erweitert werden. (§ 46 Abs. 5 LuftPersV ) Ist der Inhaber bereits bisher berufsmäßig als Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig, wird die Erlaubnis ohne Befähigkeitsüberprüfung erweitert. (§ 135 Abs. 7 LuftPersV)
2.4.2.3. Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz, Freiballone berufsmäßig im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu führen, wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt. (§ 49 Abs. 1 und 2 LuftPersV)

 

2.5. Lizenz für Motorseglerführer (PPL-B)

 

Diese Lizenzart entfällt. Zu unterscheiden ist künftig nach
Reisemotorseglern (selbstartend mit fest eingebautem Triebwerk und nicht einklappbarem Triebwerk und
Motorseglern mit Klapptriebwerk/ Klapppropeller, eigen- und nichteigenstartfähig (künftig: Segelflugzeug mit Hilfsantrieb).
Es bestehen folgende Möglichkeiten:

2.5.1. Übergang zu einer Lizenz nach JAR-FCL (Reisemotorsegler)
  2.5.1.1. Es gelten die Ausführungen zu 2.1.1.1. bis 2.1.1.4. Es wird eine JAA-Lizenz für Flugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler erteilt. (§ 135 Abs. 4 LuftPersV)
2.5.1.2. Soweit zusätzliche eine Lizenz PPL-A vorliegt, die in eine Lizenz nach JAR-FCL für Privatflugzeugführer (Übergang vom bisherigen PPL-A) übergeht, wird der Motorsegler neben dem Eintrag einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 2000 kg als weitere Klassenberechtigung eingetragen.
2.5.2. Eine Lizenz nach JAR-FCL kann nicht erteilt werden (Reisemotorsegler)
  2.5.2.1. Es wird die nationale Lizenz für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler erteilt. (§ 135 Abs. 5 LuftPersV ) Der Umfang der Rechte bleibt erhalten. Nachzuweisen sind innerhalb der letzten 24 Monate 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen, kolbengetriebenen Landflugzeugen oder aerodynamisch gesteuerten UL. Darin einhalten sein müssen 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen und ein Übungsflug mit min. 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer auf Reisemotorsegler. Ersatzweise kann eine Überprüfung mit einem Prüfer absolviert werden. (§ 41 Abs. 4 LuftPersV)
2.5.2.2. Die Lizenz wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV)
2.5.3. Ein Übergang nach JAR-FCL ist nicht möglich (Segelflugzeug mit Hilfsantrieb)
  2.5.3.1. Es wird eine nationale Lizenz für Segelflugzeugführer, soweit zutreffend mit der Startart Eigenstart, erteilt. Besteht zusätzlich die Lizenz für Segelflugzeuge ohne Antrieb, wird diese um die Startart erweitert. (§ 135 Abs. 5, § 40 Nr. 4 LuftPersV)
2.5.3.2. Die Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens fünf Starts und Landungen je Startart, durchgeführt worden sind. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht durchzuführen und durch Unterschrift im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen. (§ 41 Abs. 2 LuftPersV)
2.5.3.3. Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV)

 

2.6. Berechtigungen

 

Zu unterscheiden ist zwischen Berechtigungen,
a) die künftig nur noch über JAR-FCL erworben werden können (im Fall von Erlaubnissen nach Ziff. 2.1, 2.2 und 2.5.1, für die eine Lizenz nach JAR-FCL erteilt wurde) oder
b) für die es weiterhin eine nationale Regelung geben wird oder
c) für die Übergangsregeln gelten.

 

2.6.1. Berechtigungen nach JAR-FCL sind künftig die Berechtigungen für Klassen- und Muster und für Nachtflug. Sie sind Bestandteil der Rechte aus der Erlaubnis (z.B. CVFR) oder werden in die Lizenz nach JAR-FCL eingetragen (z.B. Klassen und Muster).

2.6.2. Ausschließlich nationale Berechtigungen bleiben die Berechtigungen für Kunstflug, für das Schleppen, für Wolkenflug, sowie für Streuen und Sprühen (§§ 81 bis 86 LuftPersV). Sie werden in eine nationale Lizenz wie bisher eingetragen. Wird eine Lizenz nach JAR-FCL erteilt, sind die nationalen Berechtigungen in einem Beiblatt (sog. Attachement) aufgeführt und gelten ausschließlich im Geltungsbereich des LuftVG oder, wie bisher, unter dem Vorbehalt gegenseitiger Anerkennung auch zwischenstaatlich. Die Bestimmung zum Erwerb der CVFR-Berechtigung nach der LuftPersV (alt) gelten in dem Fall weiter, dass diese Berechtigung zum einem späteren Übergang auf eine Lizenz nach JAR-FCL benötigt wird. (§ 5 Abs. 1 Bst. c 1. DVO zur LuftPersV)

2.6.3. Lehrberechtigungen

  Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren erteilt.
2.6.3.1. Ist eine Lizenz nach JAR-FCL erteilt worden, kann eine Lehrberechtigung (FI/A) anerkannt und in die Lizenz eingetragen werden, wenn ein anerkanntes Seminar von 4 Stunden Dauer mit anschließender Lernzielkontrolle durchgeführt wurde. (§ 5 Abs. 12 1.DVO zur LuftPersV)
Im anderen Fall wird die nationale Lehrberechtigung in ein Beiblatt zur JAA-Lizenz übernommen und ist (lediglich) national gültig. Es darf nur zum Erwerb nationaler Lizenzen ausgebildet werden.

Ist eine nationale Lizenz erteilt worden, wird die Lehrberechtigung dort eingetragen. Die Ausbildung erfolgt dann, wie bisher, zum Erwerb von Lizenzen nach der LuftPersV. Der Inhaber einer PPL-B LB, der auch Segelflugzeuge verantwortlich fliegen darf, darf diese künftig auch ausbilden. Dies gilt auch für die bisherige PPL-C LB, die bei gleichzeitigem Besitz eines PPL-B ohne LB künftig dazu berechtigt, für TMG auszubilden.

Wird gleichzeitig eine Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung beantragt sind
a) im Fall der Lehrberechtigung FI/A die Bedingungen nach JAR-FCL 1.355 zu erfüllen (-100 Stunden Ausbildungstätigkeit in den letzten 3 Jahren, davon 30 Stunden in den letzten 12 Monaten, -Teilnahme an einem genehmigten FI-Lehrgang, -Befähigkeitsprüfung) 2 dieser 3 Möglichkeiten sind nachzuweisen.
b) im Fall einer nationalen Lehrberechtigung - 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer (PPL-D 10 Fahrtstunden), -Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang, -Befähigkeitsprüfung nachzuweisen. 2 dieser 3 Forderungen sind zu erfüllen.

2.6.3.2 Für Verlängerungen oder Erneuerung gilt künftig folgendes:

Lehrberechtigung nach JAR-FCL (vgl. auch vorstehend):
Verlängerung - Nachzuweisen sind 2 der nachfolgenden 3 Voraussetzungen -
a) 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, davon 30 Stunden in den letzten 12 Monaten
b) Teilnahme an einem genehmigten FI-Fortbildungslehrgang
c) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigkeitsprüfung in den letzten 12 Monaten.
Bei einer Erneuerung sind die Voraussetzungen b) und c) zu erfüllen. (JAR-FCL 1.355)

Lehrberechtigung nach LuftPersV (vgl. auch vorstehend):
Verlängerung oder Erneuerung - Nachzuweisen sind 2 der nachfolgenden 3 Voraussetzungen -
60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, bzw. 10 Fahrtstunden als Inhaber einer Berechtigung zum Ausbilden von Freiballonführern,
Teilnahme an einer Fortbildungslehrgang in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung,
erfolgreiche Ablegung einer Befähigkeitsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung. (§ 96 Abs. 4 LuftPersV)

Für einzelne Berechtigungen gilt folgendes:

2.6.3.3.. Berechtigungen, Motorseglerführer praktisch auszubilden.

a) Für den Eintrag einer von der Klassenberechtigung unabhängigen Lehrberechtigung nach JAR-FCL (FI/A) in eine Lizenz nach Ziff. 2.5.1 sind
- 150 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer,
- davon 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk (min. 5 Stunden in der letzten 6 Monaten) und
- mindestens 20 Stunden Überlandflug, einschließlich eines Fluges über 540 km mit 2 Landungen auf 2 verschiedenen Flugplätzen auf Reisemotorseglern oder Flugzeugen
nachzuweisen.
In diesem Fall gilt die bisherige Lehreberechtigung für Reisemotorsegler auch für einmotorige kolbengetriebene Flugzeuge. (§ 5 Abs. 13 1. DVO zur LuftPersV, JAR-FCL 1.335)

b) Für den Eintrag einer Lehrberechtigung für Reisemotorsegler nach JAR-FCL (FI/A) in eine Lizenz nach Ziff. 5.1 sind die Voraussetzungen nach a) auf Motorseglern zu erfüllen. 30 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebene Flugzeugen werden nicht gefordert. (§ 5 Abs. 14 Satz 1 1. DVO zur LuftPersV)
Werden 500 Stunden auf Reisemotorseglern, davon 150 Stunden praktische Ausbildungstätigkeit, nachgewiesen und die Kenntnisse zum Erwerb der CVFR-Berechtigung (§ 82 Abs. 6 LuftPersV alt) in einer Befähigkeitsüberprüfung nachgewiesen, wird neben der Lehrberechtigung für Reisemotorsegler nach JAR-FCL (FI/A) eine JAR-FCL Lizenz auch erteilt, wenn keine CVFR-Voraussetzungen vorliegen. (§ 5 Abs. 14 Satz 2 1. DVO zur LuftPersV)

c) Für den Eintrag einer Lehrberechtigung, beschränkt auf die Klassenberechtigung Reisemotorsegler nach JAR-FCL (CRI/SPA)) in eine Lizenz nach Ziff. 2.5.1 sind
-30 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Reisemotorseglern, davon min. 10 Flugstunden in den letzten 12 Monaten nachzuweisen. (§ 5 Abs. 15 1. DVO zur LuftPersV, JAR-FCL 1.380)
Mit der CRI(SPA) darf keine Grundausbildung durchgeführt werden. Motorseglerführer mit Lehrberechtigung, die den Übergang gem. Ziff 2.5.1 vornehmen (d.h., u.a. müssen die CVFR-Voraussetzungen vorliegen) können dann Inhaber einer JAR-PPL-A mit der Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Flugzeuge für den Erwerb der Klassenberechtigung Reisemotorsegler ausbilden.

d) Motorseglerführer mit Lehrberechtigung die im Fall des Übergangs zu einer JAA-Lizenz die Voraussetzungen unter a) bis c) nicht erfüllen oder die eine nationale Lizenz für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorseglerführer erhalten müssen die Voraussetzungen nach 2.6.3.2 (Lehrberechtigungen nach der LuftPersV) erfüllen.
Sie erhalten die Lehrberechtigung dann über ein nur national gültiges Attachement zur JAA-Lizenz oder einen Eintrag in den PPL-C.