2.1. Lizenz für Privatflugzeugführer (PPL-A) 2.1.1. Übergang zu einer Lizenz nach JAR-FCL |
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| 2.1.1.1. Der Inhaber muss schriftlich
erklären, dass er sich mit den für ihn zutreffenden Bestimmungen
der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 und 3 vertraut gemacht hat. Er muss
eine Gesamtflugzeit von 75 Stunden auf Flugzeugen (auch Reisemotorsegler)
nachweisen. (§ 5 Abs. 3 1.DVO LuftPersV, Anhang 1 zu JAR-FCL
1.005 Nr. 1 (b) (ii) (d)), bei Hubschraubern keine entsprechende
Regelung (JAR-FCL 2005) 2.1.1.2. Es muß nachgewiesen werden, dass entweder a) in den letzten 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit eine Befähigkeitsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer absolviert wurde oder b) innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden, davon 6 als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen und ein Übungsflug mit min. 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer absolviert wurden. (JAR-FCL 1.245 (c)) Hubschrauber - Befähigkeitsprüfung mit Prüfer in den letzten 3 Monaten, 2 Stunden innerhalb der Gültigkeitsdauer (2.245) 2.1.1.3. Ferner sind die Voraussetzungen zum Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nachzuweisen. (§ 5 Abs. 4 1.DVO zur LuftPersV) 2.1.1.4. Die Lizenz wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, die Klassenberechtigung (i.d.R. einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge ) für die Dauer von zwei Jahren. (JAR-FCL 1.245 (c)), für Hubschrauber 1 Jahr (2.245). 2.1.1.5. Ist ein Übergang zu JAR-FCL aufgrund von fehlenden CVFR-Voraussetzungen nicht möglich, können diese nachträglich erworben werden, § 82 LuftPersV (alt) gilt insofern weiter (§ 5 Abs. 1 Bst. c 1. DVO LuftPersV). Es besteht auch in diesem Fall kein Zwang zum Übergang. |
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| 2.1.2. Behalt der nationalen Lizenz | |
| 2.1.2.1. Werden die Voraussetzungen nach JAR-FCL
nicht erfüllt oder ist der Übergang nicht gewollt, wird
eine nationale Lizenz erteilt, die vom Umfang der Rechte dem bisherigen
PPL-A entspricht. (§ 135 Abs. 2 LuftPersV).Aber für die
Verlängerung gilt die selbe Regelung wie für JAR-FCl-Lizenzen
2.1.2.2. Die Voraussetzungen nach Ziff. 2.1.1.2. (Musterberechtigungen nach JAR-FCL) sind nachzuweisen. Für die Gültigkeit gilt Ziff. 2.1.1.4. Die Voraussetzungen für TMG siehe unten 2.5.2.1. TMG (Touring motor glider = Reisemotorsegler) |
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2.2. Lizenz für Privathubschrauberführer (PPL-E) 2.2.1. Die Ausführungen unter den Ziffern 2.1.1. bis 2.1.2.2. gelten entsprechend. Zu Ziff. 2.1.1.2. gilt abweichend, dass eine Befähigkeitsprüfung vor einem Prüfer abzulegen ist und während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung 2 Stunden als Pilot nachzuweisen sind. Die Musterberechtigung für das eingetragene Hubschraubermuster gilt 1 Jahr. 2.3. Lizenz für Segelflugzeugführer (PPL-C) 2.3.1. Der Übergang zu einer Lizenz nach
JAR-FCL ist nicht möglich. |
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| 2.3.2.1. Die Rechte dürfen nur ausgeübt
werden, wenn innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts
und Landungen, davon mindestens fünf Starts und Landungen je
Startart, durchgeführt worden sind. Fehlende Starts sind mit
Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht durchzuführen und durch
Unterschrift im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen. (§
41 Abs. 2 LuftPersV) 2.3.2.2. Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV) |
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2.4. Lizenz für Freiballonführer (PPL-D) 2.4.1 Der Übergang zu einer Lizenz nach JAR-FCL ist nicht
möglich. |
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| 2.4.2.1. Die Rechte dürfen nur ausgeübt
werden, wenn innerhalb den letzten 12 Monaten eine Fahrt mit einer
Fahrzeit von min. 1 Stunde auf einem Freiballon der eingetragenen
Art und Größenklasse absolviert wurde. Ist die Lizenz
zu erneuern, muss diese Fahrt mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Im gewerbsmäßigen Luftverkehr ist zusätzlich eine Fahrt mit Prüfer auf der größten Größenklasse, die im Unternehmen gefahren wird, nachzuweisen. Eingetragen werden diejenigen Ballonarten und Größenklassen, auf denen die Ausbildung erfolgt ist. (§ 49 Abs. 3 LuftPersV) 2.4.2.2. 2.2.Die Erlaubnis kann auf eine berufsmäßige Erlaubnis im gewerblichen Verkehr erweitert werden. (§ 46 Abs. 5 LuftPersV ) Ist der Inhaber bereits bisher berufsmäßig als Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig, wird die Erlaubnis ohne Befähigkeitsüberprüfung erweitert. (§ 135 Abs. 7 LuftPersV) 2.4.2.3. Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz, Freiballone berufsmäßig im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu führen, wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt. (§ 49 Abs. 1 und 2 LuftPersV) |
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2.5. Lizenz für Motorseglerführer
(PPL-B) |
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Diese Lizenzart entfällt.
Zu unterscheiden ist künftig nach |
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| 2.5.1. Übergang zu einer Lizenz nach JAR-FCL (Reisemotorsegler) | |
| 2.5.1.1. Es gelten die Ausführungen zu 2.1.1.1.
bis 2.1.1.4. Es wird eine JAA-Lizenz für Flugzeugführer
mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler erteilt. (§ 135
Abs. 4 LuftPersV) 2.5.1.2. Soweit zusätzliche eine Lizenz PPL-A vorliegt, die in eine Lizenz nach JAR-FCL für Privatflugzeugführer (Übergang vom bisherigen PPL-A) übergeht, wird der Motorsegler neben dem Eintrag einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 2000 kg als weitere Klassenberechtigung eingetragen. |
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| 2.5.2. Eine Lizenz nach JAR-FCL kann nicht erteilt werden (Reisemotorsegler) | |
| 2.5.2.1. Es wird die nationale Lizenz für
Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler
erteilt. (§ 135 Abs. 5 LuftPersV ) Der Umfang der Rechte bleibt
erhalten. Nachzuweisen sind innerhalb der letzten 24 Monate 12 Flugstunden
auf Reisemotorseglern, einmotorigen, kolbengetriebenen Landflugzeugen
oder aerodynamisch gesteuerten UL. Darin einhalten sein müssen
6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts
und 12 Landungen und ein Übungsflug mit min. 1 Stunde Dauer
mit einem Fluglehrer auf Reisemotorsegler. Ersatzweise kann eine
Überprüfung mit einem Prüfer absolviert werden. (§
41 Abs. 4 LuftPersV) 2.5.2.2. Die Lizenz wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV) |
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| 2.5.3. Ein Übergang nach JAR-FCL ist nicht möglich (Segelflugzeug mit Hilfsantrieb) | |
| 2.5.3.1. Es wird eine nationale Lizenz für
Segelflugzeugführer, soweit zutreffend mit der Startart Eigenstart,
erteilt. Besteht zusätzlich die Lizenz für Segelflugzeuge
ohne Antrieb, wird diese um die Startart erweitert. (§ 135
Abs. 5, § 40 Nr. 4 LuftPersV) 2.5.3.2. Die Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens fünf Starts und Landungen je Startart, durchgeführt worden sind. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht durchzuführen und durch Unterschrift im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen. (§ 41 Abs. 2 LuftPersV) 2.5.3.3. Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. (§ 41 Abs. 1 LuftPersV) |
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2.6. Berechtigungen |
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Zu unterscheiden ist zwischen Berechtigungen,
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2.6.1. Berechtigungen nach JAR-FCL sind künftig die Berechtigungen für Klassen- und Muster und für Nachtflug. Sie sind Bestandteil der Rechte aus der Erlaubnis (z.B. CVFR) oder werden in die Lizenz nach JAR-FCL eingetragen (z.B. Klassen und Muster). 2.6.2. Ausschließlich nationale Berechtigungen bleiben die Berechtigungen für Kunstflug, für das Schleppen, für Wolkenflug, sowie für Streuen und Sprühen (§§ 81 bis 86 LuftPersV). Sie werden in eine nationale Lizenz wie bisher eingetragen. Wird eine Lizenz nach JAR-FCL erteilt, sind die nationalen Berechtigungen in einem Beiblatt (sog. Attachement) aufgeführt und gelten ausschließlich im Geltungsbereich des LuftVG oder, wie bisher, unter dem Vorbehalt gegenseitiger Anerkennung auch zwischenstaatlich. Die Bestimmung zum Erwerb der CVFR-Berechtigung nach der LuftPersV (alt) gelten in dem Fall weiter, dass diese Berechtigung zum einem späteren Übergang auf eine Lizenz nach JAR-FCL benötigt wird. (§ 5 Abs. 1 Bst. c 1. DVO zur LuftPersV) 2.6.3. Lehrberechtigungen
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| Die Lehrberechtigung wird
mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren erteilt. 2.6.3.1. Ist eine Lizenz nach JAR-FCL erteilt worden, kann eine Lehrberechtigung (FI/A) anerkannt und in die Lizenz eingetragen werden, wenn ein anerkanntes Seminar von 4 Stunden Dauer mit anschließender Lernzielkontrolle durchgeführt wurde. (§ 5 Abs. 12 1.DVO zur LuftPersV) Im anderen Fall wird die nationale Lehrberechtigung in ein Beiblatt zur JAA-Lizenz übernommen und ist (lediglich) national gültig. Es darf nur zum Erwerb nationaler Lizenzen ausgebildet werden. Ist eine nationale Lizenz erteilt worden, wird die Lehrberechtigung dort eingetragen. Die Ausbildung erfolgt dann, wie bisher, zum Erwerb von Lizenzen nach der LuftPersV. Der Inhaber einer PPL-B LB, der auch Segelflugzeuge verantwortlich fliegen darf, darf diese künftig auch ausbilden. Dies gilt auch für die bisherige PPL-C LB, die bei gleichzeitigem Besitz eines PPL-B ohne LB künftig dazu berechtigt, für TMG auszubilden. Wird gleichzeitig eine Verlängerung oder
Erneuerung der Lehrberechtigung beantragt sind Lehrberechtigung nach JAR-FCL (vgl. auch vorstehend): Lehrberechtigung nach LuftPersV (vgl. auch vorstehend): b) Für den Eintrag einer Lehrberechtigung
für Reisemotorsegler nach JAR-FCL (FI/A) in eine Lizenz nach
Ziff. 5.1 sind die Voraussetzungen nach a) auf Motorseglern zu
erfüllen. 30 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebene
Flugzeugen werden nicht gefordert. (§ 5 Abs. 14 Satz 1 1.
DVO zur LuftPersV) c) Für den Eintrag einer Lehrberechtigung,
beschränkt auf die Klassenberechtigung Reisemotorsegler nach
JAR-FCL (CRI/SPA)) in eine Lizenz nach Ziff. 2.5.1 sind d) Motorseglerführer mit Lehrberechtigung
die im Fall des Übergangs zu einer JAA-Lizenz die Voraussetzungen
unter a) bis c) nicht erfüllen oder die eine nationale Lizenz
für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung
Reisemotorseglerführer erhalten müssen die Voraussetzungen
nach 2.6.3.2 (Lehrberechtigungen nach der LuftPersV) erfüllen. |
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