Umschreibung und Erneuerung von Lizenzen für Privatluftfahrzeugführer

Die Vorschriften für Piloten (Amtsdeutsch: Vorschriften über die Anforderung an Flugbesatzungen) wurden mit Wirkung zum 01.05.2003 verändert.

Für die nachfolgend beschriebenen Veränderungen gilt allgemein, dass Tauglichkeitszeugnisse der Luftfahrtbehörde nur dann vorzulegen sind, wenn eine befristete Erlaubnis verlängert oder erneuert wird. Bei unbefristeten Erlaubnissen oder fliegerärztlichen Nachuntersuchungen während der Gültigkeit einer Erlaubnis wird die Luftfahrtbehörde ein Tauglichkeitszeugnis nicht mehr anfordern.

Die Verantwortung für die Gültigkeit liegt beim Flugzeugführer. Bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ist neben dem Luftfahrerschein auch der Personalausweis oder Reisepass und das Tauglichkeitszeugnis mitzuführen (§ 26 Abs. 2 LuftVZO).

 

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