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Umschreibung und Erneuerung von Lizenzen für Privatluftfahrzeugführer
Die Vorschriften für Piloten (Amtsdeutsch: Vorschriften über
die Anforderung an Flugbesatzungen) wurden mit Wirkung zum 01.05.2003
verändert.
Für die nachfolgend beschriebenen Veränderungen gilt
allgemein, dass Tauglichkeitszeugnisse der Luftfahrtbehörde
nur dann vorzulegen sind, wenn eine befristete Erlaubnis verlängert
oder erneuert wird. Bei unbefristeten Erlaubnissen oder fliegerärztlichen
Nachuntersuchungen während der Gültigkeit einer Erlaubnis
wird die Luftfahrtbehörde ein Tauglichkeitszeugnis nicht mehr
anfordern.
Die Verantwortung für die Gültigkeit liegt beim Flugzeugführer.
Bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ist neben dem Luftfahrerschein
auch der Personalausweis oder Reisepass und das Tauglichkeitszeugnis
mitzuführen (§ 26 Abs. 2 LuftVZO).
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